Sachsen-Anhalt

Amtsangemessene Alimentation: 2019 keine Anträge notwendig

Auch für das Jahr 2019 müssen Beamtinnen und Beamte in Sachsen-Anhalt keinen Antrag auf amtsangemessene Alimentation stellen.

zugesichert: „Wenn sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation in Sachsen-Anhalt ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf und damit die Pflicht zur Nachzahlung ergibt, werden aufgrund der Zusage auf der Bezügemitteilung im Dezember 2015 alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger so behandelt, als hätten sie im Jahr 2015 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt. Nach der Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung gilt diese Zusage fort und macht eine erneute Geltendmachung in 2019 entbehrlich. Es ist daher nicht erforderlich, einen Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation in diesem Jahr einzulegen.“

Der Finanzminister hat klarstellend darauf hingewiesen, dass die Zusage nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit drei und mehr Kindern betrifft, die beim Bundesverfassungsgericht durch den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2017 (AZ.: 3 K 4913/14) anhängig ist.

 

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