Sachsen-Anhalt

Amtsangemessene Alimentation: Auch 2021 keine Anträge notwendig

Trotz des am 18. November 2021 durch den Landtag beschlossenen Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften müssen Beamtinnen und Beamte auch 2021 keinen Antrag auf amtsangemessene Alimentation stellen.

Finanzminister Michael Richter hat das auch für dieses Jahr zugesichert: „Trotz des beschlossenen Gesetzes und des Aufwands, der mit der Umsetzung des Gesetzes verbunden ist, habe ich mich entschlossen, die Zusage auch in diesem Jahr zu erneuern. Wenn sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation in Sachsen-Anhalt ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf und damit eine Pflicht zur Nachzahlung ergibt, werden aufgrund der Zusage auf der Bezügemitteilung im Dezember 2015 alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger so behandelt, als hätten sie im Jahr 2015 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt. Nach der Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung gilt diese Zusage fort und macht eine erneute Geltendmachung in 2021 entbehrlich. Es ist daher nicht erforderlich, einen Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation in diesem Jahr einzulegen.“

Der Finanzminister hat aber klar darauf hingewiesen, dass die Zusage nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit drei und mehr Kindern betrifft, über die das Bundesverfassungsgericht am 4. Mai entschieden hat. Für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf einen Familienzuschlag für drei oder mehr Kinder seien die monatlichen Familienzuschläge durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften rückwirkend zum 1. Januar 2021 generell erhöht worden. Diese Erhöhung wirke auch künftig fort. Sollte gleichwohl eine gesetzliche Neuregelung erforderlich sein, müssten Beamtinnen und Beamten, denen ein Familienzuschlag für drei oder mehr Kindern im Jahr 2021 zustehe oder zugestanden habe, einen Widerspruch einlegen, sofern sie dies nicht bereits getan haben und über den Widerspruch noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, um von einer gesetzlichen Neuregelung zu profitieren.

 

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