Nach Übertragung eines niedriger bewerteten Statusamtes:

Amtszulage bleibt auch für Versetzungsbewerber

Die Bewerbung auf eine Stellenausschreibung stellt einen dienstlichen Grund für die Verleihung eines geringer wertigen Statusamtes dar; folglich besteht Anspruch auf Fortgewährung der Amtszulage. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 10.09.2013 (Az. 6 K 629/13) entschieden.

Die Klägerin wurde als Konrektorin aus Besoldungsgruppe A 13 „mit Amtszulage“ besoldet. Sie bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Rektorin. Diese Stelle war jedoch – ohne Amtszulage – nur mit A 13 bewertet. Nach Ernennung zur Rektorin strich der Dienstherr der Klägerin die Zulage.

Vor dem Verwaltungsgericht verlangte die Klägerin eine Fortzahlung der Zulage nach § 22 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (entspricht § 19a Bundesbesoldungsgesetz). Der Dienstherr hatte die Zahlung mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Klägerin sich aus freien Stücken auf die geringer besoldete Rektorenstelle beworben habe. Er wurde jedoch vom Gericht zu der Weiterzahlung der Zulage verurteilt, da der „Amtsverlust“ nicht auf persönlichen Gründen der Klägerin, sondern angesichts der Bewerbung auf eine Stellenausschreibung auf dienstlichen Gründen beruhe. Das vom dbb Dienstleistungszentrum Süd-West erstrittene Urteil wurde vom Dienstherrn nicht weiter angefochten und ist damit rechtkräftig geworden.

 

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