Nach Waffenführungsverbot

Anspruch auf Polizeizulage bleibt

Ein Zollbeamter, dem aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Führung seiner Dienstwaffe verboten wurde, und der später in der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt wurde, hat weiterhin ein Anspruch auf die Polizeizulage.

Ein Bescheid, der ihm diese Zulage nehmen wollte, ist rechtswidrig und wurde vom Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 22. Februar 2018, Az.: 6 K 3556/16, aufgehoben.

Info

Der dbb gewährt den Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz.

Der vom Dienstleistungszentrum Süd-West vertretene Kläger hatte auch nach seiner Abordnung und schließlich Versetzung weiterhin Anspruch auf Zahlung der Polizeizulage. Er wurde als Beamter der Zollverwaltungen in einem Bereich verwendet, der gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägt war; unabhängig davon, ob ihm die Befugnis zum Führen der Dienstwaffe entzogen worden war. Entscheidend sei allein, dass der Kläger die gesetzlich normierten Voraussetzungen der Zulagengewährung erfüllt.

Der Gesetzeswortlaut verlange in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B lediglich eine Verwendung in Bereichen, in denen typischerweise vollzugspolizeiliche Tätigkeiten wahrgenommen werden. Dies bedeutet, dass keine konkrete Befassung vollzugspolizeilicher Aufgaben erforderlich sei. Es genüge, dass die Tätigkeit vollzugspolizeilich geprägt sei. Eine dauernde Befassung mit Polizeivollzugsaufgaben sei dafür nicht erforderlich.

 

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