Geschuldete Vergütungsdifferenzbeträge im Arbeitsrecht:

Arbeitgeber muss Zinsen zahlen

Die Parteien stritten zunächst noch darum, in-wieweit der Arbeitgeber im Land Berlin ver-pflichtet war, einen Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung nach Lebensaltersstufe und der höchsten Lebensaltersstufe nebst Zinsen zu zahlen. Im Laufe des Rechtsstreits stellte das beklagte Land die Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung klaglos, das heißt, zahlte den geschuldeten Differenzbetrag nach.

Während die Klägerin erstinstanzlich hinsichtlich des Zinsanspruchs noch scheiterte, gaben ihr das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Entscheidung vom 13. März 2013, AZ: 24 Sa 2073/12, nunmehr Recht. Hiernach befand sich das beklagte Land ab dem im Klageantrag bezeichneten Zahlungszeitpunkt im Verzug mit der Auszahlung des Differenzbetrages. Als Folge sprach das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Verpflichtung aus, den Differenzbetrag ab diesem Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Vergütungsdifferenzbeträge zu verzinsen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Den Nichtzulassungsantrag des beklagten Landes lehnte das Bundesarbeitsgericht am 22. August 2013 ab (AZ: 8 AZN 529/13). Damit ist das zweitinstanzliche Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig. Der Rechtsschutzfall wurde vom Dienstleistungszentrum Ost bearbeitet.

 

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