Beamte bei Postnachfolgeunternehmen: Gesetz zum Vorruhestand verabschiedet

Am 27. April 2017 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Verlängerung der sogenannten „55er-Vorruhestandsregelung“ für die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen verabschiedet. Darauf hat die Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM) hingewiesen. Ihr entsprechender Einsatz sei damit erfolgreich gewesen.

Nach der Neuregelung können die Beamten der Postnachfolgeunternehmen – soweit für sie in dem jeweiligen Unternehmen keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht – ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ohne Versorgungsabschläge mit dem bis dahin erdienten Ruhegehalt in Pension gehen, teilte die DPVKOM weiter mit. Als zusätzliche Voraussetzung dafür sei allerdings nun die Ableistung einer zwölfmonatigen Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes beziehungsweise einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit im Umfang von insgesamt 1.000 Arbeitsstunden notwendig. Alternativ sei der Vorruhestand auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung gegeben sind, wenn etwa ein pflegebedürftiger Angehöriger oder ein betreuungsbedürftiges Kind tatsächlich beaufsichtigt werden.

Die DPVKOM wies gleichzeitig darauf hin, dass die Anwendung der neuen Vorruhestandsregelung unter dem Vorbehalt der sogenannten „doppelten Freiwilligkeit“ stehe: Sowohl der betreffende Beamte als auch das Postnachfolgeunternehmen müssten der Anwendung der Regelung im konkreten Einzelfall zustimmen. Es sei damit zu rechnen, dass sich nach dem Inkrafttreten der Neuregelung alle Postnachfolgeunternehmen diesbezüglich erklären und auch Details zur Umsetzung bekanntgeben würden. So müssten insbesondere detaillierte Regelungen zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit beziehungsweise Pflegetätigkeit erlassen werden. In Fragen der praktischen Umsetzbarkeit der Vorruhestandsregelung werde die DPVKOM in engem Austausch mit den Unternehmen bleiben und die für Mitglieder wichtigen Informationen zeitnah weitergeben.

 

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