Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)

Beitragseinzug durch die Krankenkassen erhalten

Dem Vorstoß der Arbeitgebervereinigung BDA, den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von den Krankenkassen auf neu einzurichtende „zentrale Stellen“ zu verlagern, hat die Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) am 12. Februar eine klare Absage erteilt.

Mit ihrem Vorschlag für ein „unbürokratischeres und kostengünstigeres Verfahren zum Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen“ hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in einem Papier vom 27. Januar 2021 ein Thema wiederbelebt, das schon vor vielen Jahren und völlig zu Recht beerdigt wurde. Der GdS-Bundesvorsitzende und dbb Vize Maik Wagner dazu: „Wir stehen für eine gegliederte Krankenversicherung ein und lehnen Zentralisierungsbestrebungen ab. Es gibt keinen Grund, am derzeitigen System des Beitragseinzuges zu rütteln. Es hat seine Funktionsfähigkeit und Robustheit in der Vergangenheit stets unter Beweis gestellt.“

Bereits 2006 gab es gesetzgeberische Pläne, den einzelnen Krankenkassen den Beitragseinzug abzunehmen und sogenannte „Zentrale Weiterleitungsstellen“ zu errichten. Der Arbeitgeber hätte sich dann ausgesucht, ob er die Beiträge von den einzelnen Krankenkassen

oder von zentralen Weiterleitungsstellen einziehen lässt. „Solchen Plänen aus der Mottenkiste der schlechten Ideen erteilt die GdS schon jetzt eine klare Absage“, so Wagner. „Die vorgeblichen Vorteile des Bürokratie- und Kostenabbaus sind nichts weiter als Scheinargumente.“

Schon Anfang des Jahres hatte der GKV-Spitzenverband betont, dass „der Vorschlag einer zentralen Annahme- und Weiterleitungsstelle für Beitragsnachweise und Beitragszahlungen keinen relevanten Beitrag zur Entbürokratisierung“ darstellt. Zu demselben Ergebnis war im Jahr 2011 bereits der Normenkontrollrat gekommen, der für die Bundesregierung die Bürokratiekosten von Gesetzen bewertet. Dem Rat zufolge würden die Weiterleitungsstellen „lediglich geringe Entlastungen für Unternehmen bringen und selbst wiederum Kosten der Verwaltung verursachen“.

 

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