BGH-Beschluss zur Patientenverfügung - Kein Grund zur Panik

In einem Mitte August 2016 veröffentlichten Beschluss vom 6. Juli hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Anforderungen an den Inhalt von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im Hinblick auf einen Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen geäußert.

Er hat ausgeführt, dass eine Patientenverfügung nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung für den oder die Bevollmächtigte entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen der oder des Betroffenenüber die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen entnommen werden könnten. Die dbb bundesseniorenvertretung empfiehlt, die Ruhe zu bewahren und bereits unterschriebene Patientenverfügungen darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen des BGH entsprechen.

Konkret ging es um den Abbruch der künstlichen Ernährung einer 75jährigen Frau, die nach einem Schlaganfall und mehreren epileptischen Anfällen zu einer verbalen Kommunikation nicht mehr in der Lage ist. Die Betroffene hatte in den Jahren 2003 und 2011 eine Patientenverfügung unterzeichnet, in der u. a. steht: „Dagegen wünsche ich, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.“

Die drei Töchter sind unterschiedlicher Meinung darüber, ob der Abbruch der künstlichen Ernährung dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen der Betroffenen entspricht. Hierbei wurde auf das Vorliegen der in der Patientenverfügung an dritter Stelle genannten Behandlungssituation abgestellt. Nach Auffassung des BGH ist die diesbezügliche Formulierung in der Patientenverfügung so unpräzise, dass sie keinen Rückschluss auf den gegen die künstliche Ernährung gerichteten Willen der Betroffenen erlaube. Die Sache wurde zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Betroffenen, gegebenenfalls durch ihre persönliche Anhörung, an das Landgericht zurückverwiesen.

„Es wäre hilfreich gewesen, wenn die BGH-Richter konkret gesagt hätten, welche Formulierungen bestimmt, klar und konkret genug sind“, kommentierte dbb Seniorenchef Wolfgang Speck das Urteil, „dann bliebe besonders den älteren Menschen die Unsicherheit erspart.“

 

 

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