Bundesjustizministerin: Hinreichende Personalausstattung im Vollzug unverzichtbar

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat unterstrichen, dass in sensiblen Bereichen wie dem Maßregelvollzug „die Grundrechte nicht durch den Einsatz Privater ausgehöhlt werden“ dürfen. Im „dbb magazin“ (Ausgabe Juni 2012) erinnerte Leutheusser-Schnarrenberger daran, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom Januar 2012 die hessische Regelung zur Privatisierung im Maßregelvollzug grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt, gleichzeitig aber an enge Voraussetzungen geknüpft hatte.

Insbesondere habe das Gericht die Verbindung zwischen der personellen Ausstattung und einem grundrechtskonformen Vollzug der Maßregel hergestellt. „Damit entspricht das Urteil dem, was ich auch an anderer Stelle immer wieder fordere: Grundrechtsschutz setzt auch eine hinreichende Personalstärke und eine gute Ausbildung bei allen voraus, denen grundrechtsrelevante Aufgaben übertragen sind. Dieser Maßstab muss auch an anderer Stelle gelten, insbesondere in den Strafvollzugsanstalten“, sagte die Ministerin.

Leutheusser-Schnarrenberger bekräftigte in dem Interview auch ihre Auffassung, bei der Vorratsdatenspeicherung lediglich eine Sieben-Tage-Speicherungsfrist im konkreten Verdachtsfall zuzulassen, obwohl EU-Vorgaben eine verdachtsunabhängige Speicherung der Daten für sechs Monate vorsehen. Die Vorratsdatenspeicherung sei die „umstrittenste Richtlinie in der Geschichte der Europäischen Union“; die EU-Kommission habe selbst gravierende Fehler an der Richtlinie festgestellt und eine Überarbeitung angekündigt. Zudem bestünden auch „gravierende Bedenken gegen die inhaltliche Ausgestaltung. Eine permanente und anlasslose Überwachung sämtlicher Telekommunikationsbeziehungen beinhaltet einen gewaltigen Grundrechtseingriff“, so Leutheusser-Schnarrenberger. „Das Gefühl überwacht zu werden, hat das Potenzial, das Kommunikationsverhalten der Bürgerinnen und Bürger zu ändern. Mit dieser Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht das alte Gesetz für nichtig erklärt. Bei dem von mir vorgelegten Gegenmodell einer anlassbezogenen Speicherung wird auch gespeichert, aber nur im konkreten Verdachtsfall. Der Schutz der Grundrechte muss im Vordergrund stehen.“

 

 

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