Mit der erweiterten Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der BeamtInnenversorgung schließt der Gesetzgeber eine Gerechtigkeitslücke. Damit wird die Erziehungsleistung von Eltern endlich in gleichem Maße in der Alterssicherung nachgezeichnet, egal, ob sie renten- oder versorgungsberechtigt sind.
Die Erziehung von Kindern ist für das gute Funktionieren unserer Gesellschaft unabdingbar. Zu Recht wurde deshalb in den vergangenen Jahren die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Alterssicherung deutlich und wiederholt verbessert. Dass es hierbei keinen fundamentalen Unterschied machen kann, in welchem Beschäftigungs- und damit Alterssicherungsstatus die Eltern sich während der Kindererziehung befanden, war und ist für den dbb und die dbb bundesfrauenvertretung ein wichtiges Anliegen der jüngsten Zeit.
Mit der Übertragung des verbesserten Kindererziehungszuschlags für vor 1992 geborene Kinder in das Beamtenversorgungsrecht des Bundes, schließt der Gesetzgeber im Rahmen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) nun eine vom dbb und dbb bundesfrauenvertretung seit vielen Jahren angemahnte Gerechtigkeitslücke. „Die Neureglung bringt zum Ausdruck, dass Kindererziehung eine wertvolle Leistung ist, egal von wem sie übernommen wird. Endlich erhalten auch Beamtinnen und Beamte dafür eine angemessene Wertschätzung“, macht Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung deutlich.
Das ändert sich:
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes erhalten für die vor 1992 geborenen Kinder statt bisher sechs Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit einen Anspruch auf, einen Kindererziehungszuschlag in der Höhe von 2,5, Rentenpunkten. Aus diesem Grund sieht die Neuregelung im Beamtenversorgungsgesetz eine Günstigerprüfung zwischen der Anrechnung von sechs Monaten ruhegehaltsfähiger Dienstzeit und der Gewährung des neuen Kindererziehungszuschlags vor.
Die Neuregelung erfasst systematisch zwei unterscheidbare Fallkonstellationen.