Aktuelle Rechtsprechung in der ZfPR online 9/2012

Entscheidung zu Mitbestimmungspflicht bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

Die September-Ausgabe der ZfPR online gibt wie gewohnt einen Überblick über aktuelle Entscheidungen zum Personalvertretungsrecht im Volltext. Thema ist unter anderem eine Entscheidung zur Mitbestimmungspflicht bei Einstellung von Leiharbeitnehmern.

Das Bundesverwaltungsgericht legt in seinem Beschluss vom 25. April 2012 (6 PB 24.11) die Notwendigkeit der Differenzierung nach Bundes- und Landespersonalvertretungsgesetzen dar, wenn es um die Entscheidung geht, ob die Einstellung von Leiharbeitnehmern mitbestimmungspflichtig ist oder nicht. In einer weiteren Entscheidung vom 15. Mai 2012 (6 P 9.11) schließt das Gericht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung aus, soweit im Einzelfall außertarifliche Zulagen gewährt werden. Erläuterungen zum Begriff der „Dienstkräfte mit Entscheidungsbefugnissen in Personalangelegenheiten“ gibt das Bundesverwaltungsgericht schließlich in seinem Beschluss vom 16. Mai 2012 (6 PB 3.12).

Für Wahlvorstände von Interesse ist die Entscheidung des VG Arnsberg vom 24. April 2012 (20 K 1077/12.PVL). Dort geht es um die Frage, ob der Wahlvorstand im Schulbereich die bestehende Möglichkeit zur Übermittlung der Wahlunterlagen über die Schulleitungen wahrnehmen muss oder ob er sich für die – kostspieligere – Versendung auf dem Postweg entscheiden darf.

Das Urteil des VG Düsseldorf vom 14. März 2012 (10 K 6848/11) beschäftigt sich mit der Vergleichsgruppenbildung im Rahmen der Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdeganges sowie mit dem Umfang der Rechte freigestellter Personalratsmitglieder zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Beurteilungsfortschreibung; es verneint in diesem Zusammenhang einen Anspruch auf Einsicht in die Beurteilungen der Vergleichspersonen.

In seinem Beschluss vom 2. August 2012 (9 K 88/12) legt das VG Saarland ausführlich dar, weshalb nach allen Personalvertretungsgesetzen, obwohl nicht überall ausdrücklich geregelt, der Personalrat bei der Anordnung von Rufbereitschaft mitzubestimmen hat.

 

zurück