Heesen: Bund muss offene Fragen in der Erholungsurlaubsverordnung klären

„Es ist gut, dass der Europäische Gerichtshof nun eine Entscheidung herbeigeführt hat. Der deutsche Gesetzgeber muss nun schnell entsprechende Konsequenzen ziehen“, kommentierte der dbb Bundesvorsitzende Peter Heesen eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. Mai 2012 (C-337/10). Nach Anrufung durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatten die Richter am EuGH geurteilt, dass ein Beamter dann Anspruch auf eine Vergütung seines Urlaubsanspruchs habe, wenn direkt auf eine längerfristige Erkrankung der Ruhestand folgt und somit der Erholungsurlaub nicht mehr angetreten werden kann. Allerdings bezieht sich der Anspruch nur auf den europäischen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen. „Die Bundesregierung muss nun eine Regelung schaffen, die europarechtskonform ist“, so Heesen.

„Urlaubsansprüche können nicht einfach fallengelassen werden. Der Bund hat 2009 die Möglichkeit verstreichen lassen, diese Rechtsfrage in der Erholungsurlaubsverordnung zu klären, das muss nun möglichst schnell nachgeholt werden“, fordert Heesen. Geklagt hatte ein Feuerwehrbeamter, der von 1970 bis 2007 im Dienst der Stadt Frankfurt am Main tätig war. Ab 2007 war er für zwei Jahre krankgeschrieben und wechselte 2009 in den Ruhestand. Für den Urlaubsanspruch, der während der Zeit der Erkrankung angefallen war, machte er eine Vergütung geltend. Grundsätzlich müsse ihm diese gewährt werden, so die europäischen Richter, allerdings nur für vier Wochen pro Jahr. Darüberhinausgehende Urlaubsansprüche seien nicht von der europäischen Arbeitszeitrichtlinie gedeckt.

„Erholungsurlaub für Beamte ist grundsätzlich mit anderen Rechten und Pflichten verbunden als bei Angestellten. Dies ergibt sich aus dem besonderen Treueverhältnis der Beamten dem Staat gegenüber“, erläuterte der Bundesvorsitzende. Anders als bei Angestellten wird das Beamtenverhältnis durch den Ruhestand nicht beendet, sondern lediglich umgewandelt. Der Dienstherr bleibt bestehen. Das Urteil schaffe nun aber europarechtliche Fakten, die umzusetzen seien.

Zudem gibt der EuGH den Mitgliedstaaten in seiner Vorabentscheidung die Möglichkeit, gesonderte Regelungen für den zusätzlichen Urlaubsanspruch zu finden, der über den Mindesturlaub hinausgeht. Dies müsse nun möglichst schnell geschehen, so der Bundesvorsitzende. „Es muss nun rasch Rechtssicherheit hergestellt werden, die Fragestellung ist nicht neu. Der EuGH hat nun klare Vorgaben gemacht, an denen der Gesetzgeber sich orientieren muss.“

 

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