Jubiläumszuwendung: Doppelt hält besser

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Lehrerin, die bereits am 1. August 1972 im öffentlichen Dienst beschäftigt war und zum 1. Oktober 1992 zum beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrkraft wechselte. Das beklagte Land setzte mit Formularmitteilung den Beginn der Jubiläumsdienstzeit zunächst auf den 1. August 1972 fest und zahlte zum 1. August 1997 eine Zuwendung in Höhe von 600 DM aus.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG (AZ: 10 AZR 103/03) setzte das beklagte Land den Beginn der Jubiläumszeit auf den 1. August 1987 neu fest, weil die Klägerin nicht durchgängig beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Nach dieser Berechnung vollendete die Klägerin am 31. Juli 2012 die 25-jährige Beschäftigungszeit, ohne eine Jubiläumszuwendung zu erhalten. Diese machte sie kla-geweise geltend und bekam sie mit Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 2013 (AZ: 1 Ca 610/13) nebst Zinsen zugesprochen.

Die bereits im Jahr 1997 gezahlte Zuwendung wurde nicht mit der Zwecksetzung der Vorausleistung geleistet. Eine Vereinbarung, dass hierin eine Vorleistung auf die zu erwartende Jubiläumszuwendung gesehen werden könnte, gab es nicht. Ein möglicher Rückforderungsanspruch wurde noch im Jahr 1997 fällig. Eine schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 70 BAT-O (entspricht etwa dem § 37 TV-L) erfolgte jedoch nicht fristgerecht. Der Klägerin war es auch nicht verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (aus § 242 BGB all-gemeiner Rechtsgrundsatz) liege nicht vor. Die Klägerin habe weder durch aktives Handeln das beklagte Land von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten, noch durch Unterlassen. Vielmehr beruhte die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit auf einem Fehler des beklagten Landes. Es hätte den Anspruch lediglich form- und fristgerecht im Sinne der tariflichen Ausschlussfristen geltend machen müssen.

Das Dienstleistungszentrum Ost wurde hier für die Klägerin tätig. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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