Nebentätigkeit eines Polizeibeamten

Kein Interessenwiderstreit

Ein Polizeihauptkommissar aus Rheinland-Pfalz stritt mit seinem Dienstherrn um eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Er wollte als Referent in einer Fahrschule tätig sein.

Der Dienstherr verbot diese Nebentätigkeit mit der Begründung, dass die Ausübung der Nebentätigkeit in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten treten könnte. Bei der Ausübung der dienstlichen Aufgaben als Sachbearbeiter in der Schwerverkehrskontrolle sei nicht ausgeschlossen, dass das dbb Mitglied in Kontakt zu Teilnehmern seiner Schulungen gerate. Er könne sich möglicherweise veranlasst sehen, Verstöße dieser Teilnehmer nicht zu ahnden, um seine Nebentätigkeit nicht zu verlieren.

Das Verwaltungsgericht hob den ablehnenden Bescheid mit der Begründung auf, die Befürchtung des Dienstherrn gehe fehl, dass ein Polizeibeamter, der sowohl in der Verkehrsüberwachung als auch im privaten Fahrausbildungsbereich tätig ist, stets in einen Interessenwiderstreit gerate.

Auch die Befürchtung des Dienstherrn, eine Genehmigung dieser Nebentätigkeit rufe bei den Polizeibeamten in Verkehrsüberwachungen Begehrlichkeiten nach Nebentätigkeitsgenehmigungen hervor, sei zunächst einmal zurückzustellen. Das Aktenzeichen des vom dbb  Dienstleistungszentrum Süd-West erstrittenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße lautet:
1 K 225/18. Ak

 

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