Mecklenburg-Vorpommern

Landtag beschließt Besoldungsanpassung

Der dbb m-v hat das am 7. Dezember 2022 beschlossene Besoldungsanpassungsgesetz kritisiert. Damit werde das Koalitionsziel, eine moderne und leistungsfähige Verwaltung weiterzuentwickeln und das Land sowie die Kommunen als attraktive Dienstherrn zu stärken, nicht erreicht.

Grundsätzlich verfolgt der Entwurf die vom dbb m-v begrüßte Absicht, die Besoldungs- und Versorgungsbezüge entsprechend des Tarifabschlusses mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) zeit- und systemgerecht zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent zu erhöhen. Von der linearen Erhöhung der Besoldung sollen erstmalig auch die Stellenzulagen erfasst werden. Ausdrücklich begrüßt werde das Ende des 0,2-prozentigen Abzugs für die Versorgung. Darüber hinaus sollen die Anwärterbezüge entsprechend dem Tarifabschluss zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht werden. Von der mit beschlossenen Energiepreispauschale profitieren etwa 7.000 Versorgungsempfängerinnen und -empfänger im Land.

„Die Anpassung in Höhe von 2,8 Prozent entspricht zwar der des Tarifabschlusses der Länder, die Erhöhung entspricht jedoch den tatsächlichen und finanziellen Verhältnissen aufgrund der aktuell dauerhaften Inflationsrate von mehr als 10 Prozent – die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses noch nicht absehbar waren – nicht im Entferntesten. Eine Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist gerade in den unteren Besoldungsgruppen schnellstmöglich unabdingbar“, sagte der dbb Landesvorsitzende Dietmar Knecht. Der Gesetzentwurf genüge insgesamt dem in der Koalitionsvereinbarung formulierten Ziel („Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss im Ländervergleich bei der Besoldung seiner Beamtinnen und Beamten wettbewerbsfähig bleiben.“) nicht. Bereits seit geraumer Zeit halte die Besoldung und Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern im Bereich der nord- und ostdeutschen Länder und erst recht im bundesweiten Ranking einem Vergleich nicht stand.

Die rückwirkende Gewährung von Erhöhungsbeträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30.11.2022 an Beamtinnen und Beamte, denen ein Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind zustand beziehungsweise zusteht, sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, belege jedoch auch, dass die vom Land Mecklenburg-Vorpommern gewählte Einfügung eines § 29 a LBesG M-V zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbesserungsbedürftig ist. Die Nachgewährung zeige eindeutig auf, dass trotz der Einführung einer gesetzlichen Regelung der Gesetzgeber weiterhin seiner aus der Verfassung bestehenden Verpflichtung zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in erheblichem Maß und über einen erheblichen Zeitraum im Bereich der unteren Besoldungsgruppen (bis zur Besoldungsgruppe A 8) nicht nachgekommen ist. „Gerade Beamtinnen und Beamte der unteren Besoldungsgruppen sind in besonderem Maße darauf angewiesen, dass ihr Dienstherr sie verfassungsgemäß besoldet und sie auch darauf vertrauen können“, betonte der Vorsitzende der dbb m-v Dienstrechtskommission Thomas Krupp.

Mit Blick auf die kommende Einführung des Bürgergeldes hält es der dbb m-v für notwendig, die Grundbesoldung in Gänze anzuheben, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in zutreffender Weise zu genügen. Zugleich sei eine Anhebung der Eingangsbesoldung gerade im Bereich der unteren Gruppen beziehungsweise die Streichung dieser Besoldungsgruppen mindestens bis zur Besoldungsgruppe A 6 notwendig, um den öffentlichen Dienst attraktiver für Nachwuchskräfte zu gestalten und das dort noch vorhandene Bestandspersonal zu motivieren. „Das Land kann es sich nicht erlauben, einen Großteil seiner Beamtenschaft nur minimal besser zu behandeln als die Bezieher von Grundsicherung“, machte dbb Landeschef Knecht deutlich.

 

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