Endgültige BAG-Entscheidung steht noch aus!

Lebensaltersstufen im BAT: EuGH hat entschieden!

Mit Mitglieder-Infos aus 2008 hatte die dbb tarifunion über die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Lebensaltersstufen des BAT informiert. Wir hatten unseren Mitgliedern im Landesdienst Berlin, bei der Charité und im Landesdienst Hessen, die zu diesem Zeitpunkt als Angestellte dem BAT unterlagen, empfohlen, unverzüglich schriftlich ihre individuellen Ansprüche zu wahren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr entschieden, dass die Lebensaltersstufen des BAT gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Die Grundvergütung, die zwei Angestellte auf der Grundlage des BAT erhielten, wenn sie am selben Tag in derselben Vergütungsgruppe eingestellt wurden, unterschied sich nur aufgrund ihres jeweiligen Lebensalters. Dies stellt eine Ungleichbehandlung des Jüngeren dar.

Das Verfahren vor dem EuGH stellte einen Zwischenstreit in den Ausgangsverfahren dar, die nach wie vor beim BAG (Bundesarbeitsgericht) anhängig sind. Das BAG hatte in beiden Verfahren die Möglichkeit genutzt, dem EuGH vorab Fragen der Auslegung des europäischen Rechts vorzulegen, deren Beantwortung das BAG nun seinen Urteilen zugrunde legen wird.

Die vorliegende Entscheidung bestätigt, dass eine Altersdiskriminierung auch zu Lasten jüngerer Beschäftigter vorliegen kann und dass sich auch Tarifverträge an diesem Diskriminierungsverbot messen lassen müssen. Das Gericht hat nicht nur die Europarechtswidrigkeit der Einstufung von Beschäftigten nach ihrem Lebensalter festgestellt, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Überleitung in die neuen Flächentarifverträge des Öffentlichen Dienstes (wie beispielsweise den TV-L, den TVöD oder den TV-H) auf der Basis eines Vergleichsentgelts, das sich unter anderem an der BAT-Grundvergütung orientiert.

Eine abschließende Entscheidung des BAG steht noch aus.

Nun gilt es jedoch, die gesetzliche Verjährungsfrist zu beachten. Diese läuft bis Ende 2011. Zur Hemmung der Verjährungsfrist müssten die betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die damals wirksam ihre Ansprüche geltend gemacht haben, eigentlich Klage beim jeweils zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Dies soll jedoch vermieden werden. Die Gewerkschaften stehen daher derzeit mit dem Land Hessen im Gespräch. Ziel ist es, eine Klageflut zur Hemmung der Verjährung zu vermeiden. Stattdessen wird eine einvernehmliche Lösung gesucht. So könnte das Land Berlin, die Charité bzw. das Land Hessen auf die Einrede der Verjährung vorab verzichten. Dies hätte zur Folge, dass eine Klageeinreichung bis Ende 2011 zur weiteren Rechtsverfolgung nicht notwendig ist. Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass dies nur für diejenigen Beschäftigten gilt, die im Jahr 2008 auch Ansprüche geltend gemacht haben.

In Berlin ist dies jedoch aktuell nicht abzusehen. Sollte ein entsprechender Rechtsschutzantrag über die jeweilige Fachgewerkschaft beim zuständigen Dienstleistungszentrum (DLZ) des dbb eingereicht werden, so sollten – um Rückfragen zu vermeiden – folgende Angaben gemacht werden: BAT-Vergütungsgruppe und Altersstufe zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahr 2008 sowie die höchste Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe. Natürlich muss auch eine Kopie des Schreibens der Geltendmachung aus dem Jahr 2008 dem DLZ zur Verfügung gestellt werden.

 

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