Entscheidung des Landesverfassungsgerichts

Mecklenburg-Vorpommern: Männer werden nicht als Gleichstellungsbeauftragte zugelassen

Die Position der Gleichstellungsbeauftragten bleibt Frauen vorbehalten. Das hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 10. Oktober 2017 (Aktenzeichen LVerfG 7/16) entschieden. Danach handelt es sich nicht um eine zulässige Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts, wenn Männern dieser Posten vorenthalten wird. Die dbb bundesfrauenvertretung begrüßt das Urteil.

„In dem Urteil spiegelt sich die aktuelle Debatte um die Gleichstellung wider. Zwar hat sich in den vergangenen Jahren viel hinsichtlich der Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben getan. Trotz guter Gesetze wie dem Bundesgleichstellungsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz und dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen an Führungspositionen besteht weiterhin ein Ungleichgewicht zu Ungunsten der Frauen“, sagte Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung.

Wie das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil richtig feststelle, seien Gleichstellungsbeauftragte nicht nur Hüterinnen der Gleichstellungsgesetze, sondern wichtige Ansprechpartnerinnen im Falle von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sexueller Belästigung. „Aus einer EU-weiten Studie von 2014 geht hervor, dass 60 Prozent aller Frauen in Deutschland schon sexuelle Belästigung erlebt haben, jede dritte der betroffenen Frauen im Arbeitsumfeld. Angezeigt wird aber nur ein Bruchteil der Taten. Die Gleichstellungsbeauftragten sind für die überwiegend weiblichen Betroffenen hier eine der wichtigsten Anlaufstellen. Die weibliche Ansprache schafft zusätzliches Vertrauen. Aus unserer Sicht muss die Stellung der weiblichen Gleichstellungsbeauftragten noch weiter gestärkt werden – zum einen durch ein Verbandsklagerecht, zum anderen durch bessere Freistellungsmöglichkeiten für Betriebe mit weniger als 600 Beschäftigten“, so Wildfeuer.

Bereits in der Vergangenheit hatten Männer in verschiedenen Bundesländern erfolglos versucht, Gleichstellungsbeauftragte zu werden. Dem nun entschiedenen Fall lag das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz) zugrunde. Dort ist geregelt, dass die Gleichstellungsbeauftragte von den weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle aus ihrem Kreis gewählt wird.

Dagegen hatte ein Landesbeamter Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er machte geltend, dass die Regelung gegen das aus dem Grundgesetz und der Landesverfassung folgende Verbot verstoße, wegen des Geschlechts benachteiligt zu werden. Das Gleichstellungsgesetz sei nicht mehr allein auf Frauenförderung ausgerichtet, sondern wolle beide Geschlechter erfassen.

 

zurück