Mehr Rechtssicherheit für die Daseinsvorsorge

Voraussichtlich im Herbst will die Kommission eine neue Mitteilung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAWI) veröffentlichen. „Die DAWI, wir sagen bei uns ‚Daseinsvorsorge‘, sind sehr wichtig für die Demokratie und den sozialen Zusammenhalt“, sagte der Vorsitzende des CESI-Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (SOC) Klaus Dauderstädt am 7. September in Berlin.

Treffen mit Michel Barnier

Am 1. September traf der SOC-Vorsitzende Klaus Dauderstädt in Brüssel mit dem für den europäischen Binnenmarkt zuständigen Kommissar Michel Barnier zusammen, um über die Zukunft öffentlicher Dienstleistungen in Europa zu sprechen. Barnier teilte Dauderstädts Sicht, öffentliche Dienstleistungen wirkten besonders zu Krisenzeiten stabilisierend auf die Gesellschaften. Zudem sei der öffentliche Dienst in allen EU-Staaten ein wichtiger Arbeitgeber.

Die EU-Kommission scheine Vereinfachungen insbesondere im europäischen Vergaberecht anzustreben, was die CESI sehr begrüßen würde. „Die öffentlichen Auftraggeber brauchen größere Entscheidungsspielräume“, fordert Klaus Dauderstädt. Nur so sei ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu erzielen.

Die Kommission solle die Möglichkeiten des Betriebs von DAWI in Eigenregie, des so genannten „In-House“-Betriebs, und der Direktvergabe ohne europaweite Ausschreibung ausweiten, findet Klaus Dauderstädt. „Alles andere würde dem Ziel der Kommission zuwiderlaufen, den Auftraggebern der öffentlichen Hand größere Ermessens- beziehungsweise Entscheidungsspielräume einzuräumen“, so der SOC-Vorsitzende, der zugleich stellvertretender dbb Bundesvorsitzender und Chef der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) ist. Auch für Dienstleistungskonzessionen brauche die öffentliche Hand weit reichende Gestaltungsfreiheit. Die CESI setze sich zudem für eine Anhebung der de minimis-Schwellen für ausschreibungsfreie Vergaben ein.

EU-Regelungen dürfen Dauderstädt zufolge die interkommunale Zusammenarbeit nicht beeinträchtigen. „Wenn DAWI in einem gemeinsamen Raum angeboten werden, muss diese Form des kooperativen Betriebs in Eigenregie vergabefrei zulässig sein.“ Auch sollte für die beihilferechtlich relevante Einstufung als In-House-Betrieb die Frage der Kontrolle des Unternehmens maßgeblich sein und nicht die der Rechtsform des Betreibers.

„Die EuGH - Rechtsprechung ist hier leider sehr dogmatisch, wenn ein Prozent Privatkapitalanteil bereits ausreicht, eine Ausschreibung vorzuschreiben“, so Dauderstädt. Umso mehr komme es darauf an, dass der europäische Gesetzgeber für eine klare Rechtslage sorge. Kritisch betrachte die CESI die Bemühungen der Kommission, öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) besonders zu begünstigen. „Es muss im Ermessen der Vergabestelle liegen, ob sie eine solche ÖPP anstrebt“, so Dauderstädt. Der europäische Rechtsrahmen darf nicht zu einer faktischen Bevorzugung bestimmter Betriebsmodelle führen.

 

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