Fall des Monats

Rufbereitschaft 
ist volle Arbeitszeit

Das dbb Dienstleistungszentrum (DLZ) Nord hat ein Verfahren um die Entschädigung für geleistete Rufbereitschaft geführt. Berufsfeuerwehrleute hatten Zeiten für Rufbereitschaft außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit vom Dienstherrn nur teilweise angerechnet bekommen und dagegen geklagt.

In der betreffenden Rufbereitschaftszeit mussten sich die Beamten für einen möglichen Einsatz bereithalten und erreichbar sein. Dafür wurden sie mit einem dienstlichen Mobiltelefon oder einem Funkanlagenempfänger ausgestattet. Die Rufbereitschaft wurde vom Dienstherrn zwar als Arbeitszeit bezeichnet, aber auf Grundlage einer pauschalierten Berücksichtigung von 12,5 Prozent der geleisteten Rufbereitschaftsstunden entweder durch Gewährung von Freizeit oder durch die Zahlung einer finanziellen Entschädigungen ausgeglichen.

Die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Osnabrück hatten die Klagen noch mit der Begründung abgewiesen, es habe sich bei den Tätigkeiten um Hintergrunddienste gehandelt, in denen erfahrungsgemäß mit einer Dienstinanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen sei. Außerdem hätten sich die Kläger außerhalb der Feuer- beziehungsweise Rettungswache in ihrem privaten Bereich aufhalten dürfen, was eine teilweise Anrechnung der Bereitschaftszeit rechtfertige. Diese Entscheidungen korrigierte das OVG Niedersachsen mit Urteil vom 11. März 2020 zugunsten 
der Kläger (5 LB 49/18 und 
5 LB 61/18). ak

 

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