Übernahme der Fortbildungskosten: Lange Bindung an den Job unzumutbar

Der Arbeitgeber beteiligte sich in Höhe von 6 840 Euro an der dreijährigen Fortbildung seiner Arbeitnehmerin. Hierfür verpflichtete sich die beklagte Arbeitnehmerin vertraglich, sieben Jahre nach Abschluss ihrer Fortbildungsmaßnahme beim bisherigen Arbeitgeber weiterhin beschäftigt zu bleiben. Tatsächlich verließ sie bereits ein Jahr nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Unternehmen. Der Arbeitgeber forderte einen Großteil der von ihm gezahlten Fortbildungskosten zurück. Zu Unrecht, urteilte das Arbeitsgericht Gera mit Urteil vom 11. Februar 2013, Az.: 11 Ca 1129/12.

Ein Arbeitgeber, der sich an den Fortbildungskosten seiner Arbeitnehmer beteiligt, habe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, den auf seine Kosten geförderten Arbeitnehmer an seinen Betrieb zu binden. Diese Bindung sei jedoch nicht grenzenlos möglich. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers müsse einerseits bei verständiger Betrachtung dem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Andererseits müsse der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die eingegangene Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Maßgeblich sei, ob dem Arbeitnehmer die Rückzahlungspflicht insgesamt zuzumuten ist. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen seien aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. BAG vom 16. Januar 2003, Az.: 6 AZR 384/01).

Das Gericht hatte im vorliegenden Fall die Gesamtumstände so gewertet, dass zwar auf der einen Seite die Qualifikationdes Arbeitnehmers durch ein vom Arbeitgeber finanziertes Studium erhöht werde, auf der anderen Seite die Beeinträchtigung der arbeitnehmerseitigen Pflichten für den Arbeitgeber durch die geförderte Maßnahme (fünf Unterrichtstage pro Monat, davon zwei Tage am Wochenende) und die Beteiligung an den Kosten (190 Euro pro Monat) aber relativ gering waren. Bei einer solchen Interessenabwägung sei eine Bindung der beklagten Arbeitnehmerin über einen Zeitraum von sieben Jahren unzumutbar.

 

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