10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Verbandsklagerecht im Diskriminierungsfall verbessern

Die dbb bundesfrauenvertretung unterstützt die Forderung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehene Individualklagerecht um ein Verbandsklagerecht zu erweitern. „Gerade, wenn es um Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geht, sind Klagen für Betroffene mit großen persönlichen Risiken verbunden. Altruistische Verbandsklagen könnten diese Risiken minimieren“, betonte Jutta Endrusch, stellvertretende Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung, am Rande der ADS-Fachtagung „10 Jahre AGG – Evaluation und Ausblick“ in Berlin am 27. Oktober 2016.

Aus der Betriebspraxis im öffentlichen Dienst sei bekannt, dass vor allem Frauen zögerten, eine Klage aufgrund von geschlechterbedingter Diskriminierung gegen ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber einzureichen. „Wer eine solche Klage gewinnt, muss mit dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen. Das schreckt viele ab, sich auf gerichtlichem Weg zu wehren. Und das ist nur zu gut nachzuvollziehen“, unterstrich Endrusch. Dies spiele vor allem jenen zu, die systematische Diskriminierung praktizierten beziehungsweise diese nicht verhinderten. „Ein stellvertretendes Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht, wie es in einigen Bundesländern für anerkannte Naturschutzverbände gilt, wird im Kampf gegen Diskriminierung etwa bei dienstlichen Beurteilungen und Beförderungen von Gleichstellungsbeauftragten aus gutem Grund favorisiert“, so die stellvertretende Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung.

 

Längere Fristen, um eine Klage einzureichen, könnten Betroffenen darüber hinaus zusätzlichen Handlungsspielraum eröffnen. „Wer selbst einmal persönliche Diskriminierung erfahren hat, weiß wie schwer und langwierig es ist, sich von einer solchen Verletzung zu erholen. Hinzu kommt, dass Betroffene oft nicht ausreichend über ihre Rechte informiert sind. Der Entschluss, rechtliche Schritte einzuleiten, wird deshalb oft verzögert getroffen. In schwerwiegenden und komplexen Fällen ist die Frist von aktuell zwei Monaten zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu knapp bemessen“, machte Endrusch deutlich.

Zehn Jahre nach Inkrafttreten des AGG hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nun Vorschläge für eine Reform des Gesetzes vorgelegt. Diese basieren auf einem unabhängigen Expertengutachten, das unter www.antidiskriminierungsstelle.de zur Verfügung steht.

 

 

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