Bund Deutscher Forstleute (BDF)

Vorschriftenwiderspruch gefährdet Nachwuchsgewinnung

Zwei unterschiedliche Rechtsetzungen gefährden die angemessene Eingruppierung von Hochschulabsolventen mit Bachelor- oder Masterabschluss im öffentlichen Dienst. Darauf wies am 19. Januar 2021 die Forstgewerkschaft Bund Deutscher Forstleute hin.

So definiere das Hochschulrahmengesetz an Hochschulen eine Mindeststudiendauer (Regelstudienzeit) von sechs Semestern und an Universitäten von acht Semestern als berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. In den Tarifverträgen für die Bediensteten bei Bund, Ländern und Kommunen versteckt sich seit Jahren allerdings eine Regelung, nach der ein Universitäts- beziehungsweise ein Hochschulabschluss nur gilt, wenn in den acht bzw. sechs Semestern Regelstudienzeit, die Praxis- und Prüfungszeiten nicht enthalten sind. Meist sind aber die für ein Studium wichtigen Praktika in der Regelstudienzeit enthalten und die Prüfungen finden in den Semesterferien im Anschluss an die Vorlesungen statt. „Wir haben erste Fälle bei öffentlichen Arbeitgebern, die deswegen die Hochschulqualifikation in Frage stellen und Bachelor-Absolventen deutlich weniger Gehalt zahlen, weil ihnen faktisch der Hochschulabschluss aberkannt wird“, sagte
BDF Bundesvorsitzender Ulrich Dohle.

Die Forstgewerkschaft fordert Rechtssicherheit für Studierende, die sich auf ihren Hochschulabschluss nach der gesetzlich vorgesehenen Regelstudienzeit als berufsqualifizierend verlassen. „Das einfachste wäre, die Tarifpartner verändern ihre Tarifverträge und verweisen einfach auf die bestehenden Gesetze. Dann wäre mit einem Federstrich dieser Schildbürgerstreich vom Tisch“, schlägt Dohle vor.

Die Forstgewerkschaft sieht im öffentlichen Dienst damit auch die dringend benötigte Fachkräfte-Anwerbung in Gefahr. „Die technisch und naturwissenschaftlich qualifizierten Berufe unterhalb des Universitätslevels werden in allen Verwaltungsebenen dringend benötigt und dürfen durch solch absurde Regelungen von Arbeitgeberseite nicht abgeschreckt werden“, so Dohle.

 

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