Wegfall des Familienzuschlags nach Ehescheidung: Höhe der Rückforderung

Eine Beamtin, die fast zehn Jahre lang nach ihrer Ehescheidung den Familienzuschlag Stufe 1 weiter erhalten hat, schuldet 70 Prozent des Überzahlungsbetrages im Rahmen der Regresshaftung. Der Einwand der Beamtin, ein Teil der Forderung sei bereits verjährt, verfing nicht, weil der Dienstherr erst kurz vor dem Rückforderungsbescheid gegen die Beamtin von dieser selbst über die rechtskräftige Scheidung erfahren hatte.

Dennoch führte ein Organisationsverschulden des Dienstherrn dazu, als mögliches Mitverschulden in die Ermessensentscheidung einzufließen. Die Berücksichtigung eines solchen Verschuldens führt im Rahmen der Billigkeitsprüfung dazu, den Rückforderungsbetrag teilweise zu kürzen. Im vorliegenden Fall hatte das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens den ursprünglichen Rückforderungsbetrag um 30 Prozent gekürzt, weil die Fortzahlung der Zulage insoweit auch auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen war.

Die  Ämterstruktur verhinderte, dass die seinerzeit durchgeführte Meldung über die Ehescheidung der Beamtin ordnungsgemäß weitergeleitet worden wurde. Eine über diesen Kürzungsbetrag hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages schied aus. Das den Fall entscheidende Gericht (Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 1 K 1898/15 vom 10. November 2016) nahm an, dass die betroffene Beamtin sich um den Betrag der fortgezahlten Zulage bereichert und wegen der verschärften Haftung des Bereicherungsrechts sich nicht auf Entreicherung berufen könne. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Das Verfahren wurde vom Dienstleistungszentrum West geführt.

 

zurück