Bundesteilhabegesetz passiert den Bundesrat:

Änderungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen

Nachdem am 1. Dezember 2016 der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz: Bundesteilhabegesetz (BTHG), beschlossen hatte, hat das Gesetz am 16. Dezember 2016 den Bundesrat passiert. Das Gesetz dient der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und führt zu einer Neufassung des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) einschließlich der die Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen bildenden Regelungen. Das Gesetz tritt in Stufen, großenteils erst 2018, in Kraft; die Änderungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen gelten bereits ab 1. Januar 2017.

Die Weiterentwicklung der rechtlichen Bedingungen für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen ist zu begrüßen, wenngleich dem Hauptanliegen des dbb nur teilweise entsprochen wurde. Der dbb hatte gefordert, dass eine Maßnahme, die einen Menschen mit Behinderung betrifft, dann unwirksam sein solle, wenn sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffen wird. Diese Forderung wurde nun in allerletzter Minute auf Antrag des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales durch Änderung des bisherigen § 95 Abs. 2 Satz 2 - allerdings eben nur in Bezug auf Kündigungen – erfüllt. Ab 1. Januar 2017 gilt: „Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“

  • Unter den weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Schwerbehindertenvertretung sind hervorzuheben:
  • Freistellung: Durch die Absenkung des Schwellenwertes für die Freistellung auf die Hälfte wird die Vertrauensperson künftig bereits ab einer Anzahl von 100 schwerbehinderten Beschäftigten freigestellt.
  • Schulung: Auch die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung haben Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn dies für ihre Arbeit erforderlich ist.
  • Heranziehung der Stellvertreter: Über das zweite stellvertretende Mitglied hinaus kann die Vertrauensperson für je 100 weitere schwerbehinderte Beschäftigte einen weiteren Stellvertreter heranziehen.
  • Kosten: Der Arbeitgeber muss auch die Kosten für eine Bürokraft der Schwerbehindertenvertretung tragen.
  • Übergangsmandat: Bei Spaltung von Betrieben erhält die Schwerbehindertenvertretung ein Übergangsmandat – allerdings nur in Betrieben, nicht im öffentlichen Dienst.

Der Gesetzgeber begründet die beschlossenen Verbesserungen u.a. insbesondere mit einer stetig steigenden Belastung der Schwerbehindertenvertretungen durch mehr und komplexere Aufgaben. Gründe, die für den dbb lange schon Anlass waren und sind, entsprechende Verbesserungen auch für Personalvertretungen zu fordern. Auch ein Übergangsmandat, das der Gesetzgeber inzwischen also zwar Betriebsräten und Schwerbehindertenvertretungen, noch immer nicht aber Personalvertretungen bzw. den von ihnen vertretenen Beschäftigten in den Dienststellen des Bundes zugesteht, ist im Forderungskatalog des dbb enthalten. Es ist zu hoffen, dass die in der Begründung erkennbare Einsicht, dass einem belastenden Aufgabenzuwachs mit einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen begegnet werden muss und Beteiligungslücken zu schließen sind, auch in Bezug auf die seit vielen Jahren geforderte Aktualisierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes durchschlägt.

 

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