Schleswig-Holstein

Auch die neuen Besoldungsvorschriften sind verfassungswidrig

Ein aktuelles Gutachten bestätigt die Einschätzungen des dbb sh, des wissenschaftlichen Dienstes des Landtages und weiterer Experten.

Der unmittelbar bevorstehende Landesgewerkschaftstag des dbb schleswig-holstein ist ein guter Anlass, um auf den Umgang des Landes Schleswig-Holstein mit seinen Beamtinnen und Beamten hinzuweisen: Sie werden einer verfassungswidrigen Besoldung ausgesetzt. Dies sind die wichtigsten Punkte des Gutachtens:

  • Das Besoldungsniveau wurde im Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2022 nicht nachvollziehbar und damit sachwidrig bemessen, unter anderem weil keine realistischen Daten herangezogen wurden. Bereits die Verletzung dieser Pflicht führt zur Verfassungswidrigkeit der Norm.
  • Ende 2022 lag die Nettoalimentation der Besoldungsgruppe A 6 nur knapp 9 Prozent oberhalb des Grundsicherungsniveaus, auf das gesamte Jahr bezogen sogar nur 1,7 Prozent. Das Mindestabstandsgebot zeigte sich bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein als verletzt.
  • Das strahlt als Folge des Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen auf die gesamte Besoldungssystematik aus und führt ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der Norm.

Es war also richtig, dass der dbb sh eine Verfassungsbeschwerde initiiert hat mit dem Ziel, die Regelungen zu korrigieren. Der Besoldungsgesetzgeber hat jetzt vier Baustellen vor sich: erstens die für dieses Jahr angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Weihnachtsgeldstreichung in 2007, was erhebliche Nachzahlungen mit sich bringen könnte. Zweitens die Korrektur der Besoldungsgesetzgebung 2022, wenn deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wird. Drittens die Reaktion auf die Einführung des Bürgergeldes ab 2023, die eine Neuberechnung des Mindestabstandes zur sozialen Grundsicherung erfordert. Und viertens die Besoldungsanpassung infolge der noch in diesem Jahr stattfindenden Tarifrunde der Länder. Es gibt also einiges zu tun - der dbb sh wird dafür eintreten, dass bestmögliche Ergebnisse für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen erreicht werden.

 

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