Fall des Monats

Beförderung: Widerspruchsrecht kann verwirken

Ein Beamter, der sich gegen die Beförderung von Mitbewerbern aus dem Jahr 2011 erst mit einem Widerspruch im Juni 2013 wehrt, verwirkt sein Widerspruchsrecht. Dies hat das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 2. März 2016 (Az.: 1 K 670/15 WE) entschieden.

Das Widerspruchsrecht könne verwirken, dies ergebe sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Prinzips aus Treu und Glauben. Im Beamtenrecht erfahren Verwirkungsvoraussetzungen bei Klagen gegen vollzogene Beamtenernennungen einen besonderen Zuschnitt, der den Sachgesetzlichkeiten des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit seinen speziellen Rücksichtnahmen, Kollegialitäts- und Mitwirkungspflichten gleichermaßen, aber auch dem Gebot der Rechtssicherheit geschuldet sei. Verwirkung setze sich aus Zeit- und Umstandsmoment zusammen.

Zum Zeitmoment: Ein Zuwarten von mehr als einem Jahr erfülle dieses Zeitmoment der Verwirkung in der Regel.

Zum Umstandsmoment: Beim Umstandsmoment seien regelmäßig geringere beamtenspezifisch typisierte Anforderungen an das besondere Verhalten des Berechtigten zu stellen. Bleibe der nicht beförderte Beamte untätig, ohne sich um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur bemüht zu haben, geschweige denn bevorstehende oder vollzogene Beförderungen mit geeigneten Rechtsmitteln (Widerspruch einstweiliger Anordnung, Klage) entgegenzutreten, so dürften sich Dienstherr und beförderte Konkurrenten im Grundsatz nach einem Jahr auf die dann nicht mehr zu erwartende Geltendmachung des Anfechtungs- und Widerspruchsrechts einrichten. Dies habe erst recht zu gelten, wenn der Beamte gegebenenfalls informell von den Beförderungsdurchgängen Kenntnis erlangt haben sollte. Im Übrigen werde gegebenenfalls ergänzend zu berücksichtigen sein, dass die Anforderungen an das Umstandsmoment umso schwächer ausgestaltet werden, je länger die Untätigkeit andauere.

Das Verfahren wurde durch das Dienstleistungszentrum Ost betreut. Es wurde der beförderte Mitbewerber vertreten, der im Rahmen einer notwendigen Beiladung an der vorliegenden Anfechtungsklage beteiligt war.

 

 

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