SGB II: Übergang von Beschäftigten der BA zu Optionsträgern

BMAS stärkt Rechtsstandpunkt der dbb tarifunion

Der Zeitpunkt der Überleitung von rund 4.000 Beschäftigten von der Bundesagentur für Arbeit auf die zugelassenen kommunalen Träger rückt näher. Trotzdem sah sich die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) bisher nicht in der Lage, offene Fragen rechtssicher durch einen Überleitungstarif-vertrag zu klären. Stattdessen versucht sie, die gesetzliche Überleitung durch Rundschreiben auszuhöhlen.

Ziel der gesetzlichen Überleitung ist für Gewerkschaften und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) immer der Ansatz gewesen, dass es für die Beschäftigten der BA nicht zu Verschlechterungen durch den Übergang auf die Optionskommunen kommen dürfe. Das bedeutet, dass auch die Beträge nach dem TV-Ü BA weitergezahlt und die Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden müssen.

Die dbb tarifunion forderte deshalb im Gespräch mit dem BMAS Rechtsklarheit und zeitnah ein Rundschreiben mit Auslegungshinweisen zu verfassen, in dem der gesetzliche Übergang auf die Optionskommunen geregelt ist. Die Ministerialvertreter teilten die gewerkschaftlichen Positionen zur Anwendung des § 6 c SGB II in zentralen Punkten. Hierzu zählen:

  • Umfassende Geltung des 24-Monatszeitraums auch für Langzeit- erkrankte
  • Ausgleichszahlungen nach TV-Ü BA sind im Entgelt zu berücksichtigen
  • Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten für Kündigungsfristen und Unkündbarkeit
  • Stufenzuordnung wie nach TV-BA Berufserfahrung zu berücksichtigen
  • Bewertungsgemäßer Ansatz

In Zweifelsfragen sollten sich Betroffene vor dem Stichtag rechtlich durch die Geschäftsstellen von GdS und vbba beraten lassen.

 

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