Externe Berufserfahrung: Verbesserung der Tarifregelungen

Im Nachgang zu den Verhandlungen im Mai 2015 war es dem dbb möglich, die Reglungen zur Anerkennung von externen Vorbeschäftigungszeiten im § 18 TV-BA anzupassen. Künftig wird es keinen Unterschied mehr machen, ob einschlägige Berufserfahrung innerhalb der BA oder außerhalb erworben wurde.

Ende der Ungleichbehandlung

Notwendig machte dies die Rechtsprechung des EuGH. Der Grundsatz der Freizügigkeit verbietet es, einschlägige Berufserfahrung danach zu differenzieren, ob sie intern oder extern erworben wurde. Der erste Entwurf zur Änderung des TV-BA sah zwar ein Ende der Differenzierung vor, legte aber hohe Anforderungen an die Einschlägigkeit der Berufserfahrung. Nach dem verbesserten Entwurf ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrem Inhalt und ihrem Anforderungsniveau mit den Anforderungen der erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. Diese Änderung soll zum 1. September 2015 in Kraft treten und bedeutet unter Umständen Höherstufungen und Nachzahlungen. Wichtig ist, dass die betroffenen Beschäftigten die Einschlägigkeit der externen Berufserfahrung auch belegen können. Dazu wird es in Kürze von Arbeitgeberseite vorgefertigte Vordrucke geben.

Antragstellung

Noch steht diese Einigung unter Gremienvorbehalt. Beschäftigte können aber jetzt schon Anträge gegenüber der BA auf Berücksichtigung von Berufserfahrung stellen. Bereits gestellte Anträge werden automatisch neu geprüft. Allen anderen Mitgliedern, die einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis mitgebracht haben, raten wir zur Antragstellung.

 

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