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Flughafen Frankfurt-Hahn: Aufforderung zu Tarifverhandlungen

Die Tarifkommissionen von dbb und ver.di haben sich am 16. Mai 2017 am Flughafen Frankfurt-Hahn zu einer gemeinsamen Sitzung getroffen und die Arbeitgeber zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zu Erholungsbeihilfe, Altersteilzeit und Leistungsbezogener Bezahlung aufgefordert.

Im Januar 2017 war der Tarifvertrag zur Erholungsbeihilfe bis zum 31. Dezember 2017 verlängert worden. Weiter war mit der Arbeitgeberseite vereinbart, zu den Themen Altersteilzeit und Leistungsbezogene Bezahlung auf betrieblicher Ebene Arbeitsgruppen einzurichten, die bis Mitte des Jahres 2017 erste Ergebnisse vorlegen sollten. Die Tarifkommissionen haben nun gemeinsam beschlossen, den Arbeitgeber aufzufordern, die Ergebnisse vorzustellen und anschließend in Tarifverhandlungen einzutreten, um noch in diesem Jahr tarifvertragliche Regelungen zu erreichen.

Im Zuge der Tarifeinigung vom Januar 2017 war außerdem eine Entgelterhöhung mit kurzer Laufzeit von einem halben Jahr vereinbart worden. Die Regelung wäre zum ersten Mal zum 30. Juni 2017 kündbar. Da der Eigentümerwechsel am Flughafen Hahn noch nicht beendet ist, haben die Tarifkommissionen beschlossen, die Entgeltregelung derzeit nicht zu kündigen, sondern die Bildung der neuen Strukturen abzuwarten. Die Kommissionen waren sich darin einig, dass es für die Beschäftigten am sichersten ist, wenn die Tarifverträge derzeit ungekündigt bleiben. Sobald der Eigentümerwechsel abgeschlossen ist, soll über das weitere Vorgehen beraten werden.

Hintergrund:
Im Mai 2016 hatten sich die Tarifvertragsparteien unter anderem auf eine Entgelterhöhung um 0,5 Prozent ab dem 1. Januar 2016, eine Einmalzahlung von 120 Euro und eine Erholungsbeihilfe für das Jahr 2016 geeinigt. Diese Tarifverträge sind zum 31. Dezember 2016 ausgelaufen. Im Januar 2017 wurden eine weitere Entgelterhöhung um 0,8 Prozent mit kurzer Laufzeit bis zum 30. Juni 2017 und eine Verlängerung der Erholungsbeihilfe für das Jahr 2017 vereinbart. Die Regelung zur leistungsbezogenen Bezahlung ist vom Arbeitgeber bereits im Jahr 2015 gekündigt worden, wirkt aber nach.

 

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