Schleswig-Holstein

Freistellungsansprüche bei erkrankten Kindern: Ausweitung muss für beide Statusgruppen gelten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Arbeitstage (Alleinerziehende 30 Tage) je Kind in Anspruch nehmen, um erkrankte Kinder zu betreuen. Der dbb sh erwartet, dass die um fünf beziehungsweise zehn Tage erweiterte Grundregel auch für Beamtinnen und Beamte gilt.

Beschäftigte sehen sich häufig großen Herausforderungen ausgesetzt, wenn ihre Kinder krank sind. Um die Betreuung zu gewährleisten, bestehen Freistellungsansprüche, wenn die Kinder unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Für Tarifbeschäftigte sind die einschlägigen Regelungen des SGB V sowie ggf. der Tarifverträge maßgebend, für Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen gilt die schleswig-holsteinische Sonderurlaubsverordnung.

Durch das "Pflegestudiumstärkungsgesetz" sind die im SGB verankerten Ansprüche ausgeweitet worden, nachdem die "Corona-Sonderregelungen" mit dem Ende des Jahres 2023 ausgelaufen sind. Um eine Benachteiligung der Beamtinnen und Beamten abzuwenden, muss die Landesregierung die Sonderurlaubsverordnung anpassen. Der dbb sh hat deshalb die Staatskanzlei zur Einleitung eines entsprechenden Prozesses aufgefordert und eine Vorgriffs-Regelung angeregt, wie sie für Beamtinnen und Beamte des Bundes bereits gilt.

Die sich aus dem SGB ergebenen Ansprüche sind um einen weiteren Punkt ergänzt worden: Es wurde ein neuer Freistellungstatbestand eingeführt – und zwar für Fälle, in denen Eltern während eines Krankenhausaufenthaltes ihres Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. Diesbezüglich muss die Sonderurlaubsverordnung nicht nachgebessert werden: Sie beinhaltet bereits eine vergleichbare Regelung für die Beamtinnen und Beamten.

 

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