Kaum verbesserte Betriebsratsrechte bei Leiharbeit und Werkverträgen

Mit dem Beschluss vom 1. Juni 2016 über die Vorlage des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen arbeitet das Bundeskabinett ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag ab. Für die Betriebsratsarbeit bringt der Gesetzentwurf allerdings kaum Verbesserungen.

Zwar ist die gesetzliche Verankerung des Anspruchs des Betriebsrats auf Information über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmerinnen und -nehmer richtig. Dasselbe gilt für die Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Auch dass Leiharbeitnehmer nicht nur wählen, sondern auch zählen sollen, ist zu befürworten. Doch handelt es sich bei all dem im Wesentlichen nur um die gesetzliche Klarstellung dessen, was die Rechtsprechung den Betriebsräten ohnehin bereits gewährt. Wirksamere Instrumente, insbesondere Mitbestimmungsrechte, wie sie der dbb gefordert hatte, werden den Betriebsräten nicht an die Hand gegeben.

 

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