Ernennung zum Beamten auf Widerruf Keine Offenbarungspflicht

Ein Polizeikommissaranwärter, der als 15-Jähriger eine gefährliche Körperverletzung begangen und hierfür eine Eintragung ins Erziehungsregister erhalten hatte, ist nicht zwingend ungeeignet, um zum Beamten auf Widerruf ernannt zu werden.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Polizeikommissaranwärter beim Ausfüllen der Bewerbungsunterlagen nicht angegeben hatte, dass gegen ihn als Jugendlicher ein Ermittlungsverfahren zu einer Eintragung in das Erziehungsregister geführt hat. Die Ernennungsbehörde nahm die Ernennung zurück. Dies sei rechtswidrig, wie das VG Göttingen mit Beschluss

vom 20. August 2019, Az.: 3 B 130/19, feststellte.

Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Ernennung lägen nicht vor. Eine arglistige Täuschung ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil eine Offenbarungspflicht nicht bestand. Anders als Eintragungen in das Bundeszentralregister sind Eintragungen in das Erziehungsregister zu behandeln. Auskünfte hierüber können nur innerhalb enger Grenzen des § 61 BZRG erfolgen und verlangt werden. Die Ernennungsbehörde ist keine hierin genannte Behörde, sodass ein Auskunftsanspruch der Ernennungsbehörde entfällt. Zugleich steht damit fest, dass eine Offenbarungspflicht des Polizeikommissaranwärters nicht bestand. Dieser Fall wurde erfolgreich vom dbb Dienstleistungszentrum Nord geführt.akInfo

Der dbb gewährt den Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz.

 

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