Keine Sozialleistungen für arbeitsuchende EU-Bürger

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 15. September ein für Deutschlands Sozialsystem äußerst wichtiges Urteil gesprochen. Demnach kann ein EU-Staat Unionsbürger, die zur Arbeitssuche einreisen, von beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen. Bereits Ende 2014 hatte der EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass EU-Bürger, die einreisen, ohne Arbeit zu suchen, von der Grundsicherung („Hartz IV“) ausgeschlossen werden können. Das Bundessozialgericht hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht, ob Unionsbürger von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen werden können, auch wenn sie Arbeit suchen und bereits eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet haben. Hätte der EuGH hier anders entschieden, hätte der deutsche Gesetzgeber vermutlich das Sozialrecht überarbeiten müssen, um keine Fehlanreize für Armutszuwanderung aus der EU zu setzen. Der dbb begrüßt die Entscheidung.

Im Kern ging es in dem Verfahren um die Frage, ob der Ausschluss von Hartz IV-Leistungen im Falle von arbeitsuchenden EU-Bürgern gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung mit Hartz IV berechtigten Inländern verstößt. Der EuGH hat diese Frage verneint. Das Gericht hat festgestellt, dass Leistungen der Grundsicherung in Deutschland als beitragsunabhängige, steuerfinanzierte Sozialhilfe anzusehen sind. Der dbb begrüßt diese Entscheidung, weil sie Rechtssicherheit für die Sozialverwaltung schafft und Fehlanreize vermeidet, die mit dem hohen Gut der europäischen Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbar wären.

Der EuGH hat zwei Sachverhalte unterschieden. Im einen Fall hat der Unionsbürger Anspruch auf Sozialleistungen, im anderen nicht. Anspruch hat er, wenn er nach einer Beschäftigung von weniger als einem Jahr im Aufnahmemitgliedstaat unfreiwillig arbeitslos geworden ist und sich beim Arbeitsamt um eine neue Beschäftigung bemüht. Dieser Anspruch gilt allerdings nicht unbegrenzt, sondern für sechs Monate. Darüber hinaus gehende Leistungen sind dann in das Ermessen des Mitgliedstaats gestellt. Ein Unionsbürger, der noch nicht im Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet hat oder dessen letzte Beschäftigung länger als sechs Monate zurückliegt, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung. Der Aufnahmemitgliedstaat darf in diesem Fall jegliche Sozialhilfeleistung verweigern. Der EU-Bürger darf aber im Land bleiben, sofern er weiterhin Arbeit sucht.

 

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