Fall des Monats
Laktose-Intoleranz: Präparat kann beihilfefähig sein
Einem Beamten des Landes Rheinland-Pfalz steht Beihilfe für die Anschaffung eines vom Arzt verordneten Präparats gegen die festgestellte Laktose-Intoleranz des Beamten zu. Während die Beihilfestelle des betroffenen Beamten davon ausging, es handele sich bei Präparaten gegen Laktose-Intoleranz lediglich um Ernährungsergänzungsmittel und nicht um Arzneimittel, sieht dies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 22. April 2015 (Az.: 1 K 986/14. NW) anders.
Entgegen der Auffassung der beklagten Beihilfestelle handelt es sich bei dem Präparat LactoStop 330 FCC nicht lediglich um ein Nahrungsergänzungsmittel, sondern um ein Arzneimittel im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Es ziele nicht wie ein Nahrungsergänzungsmittel auf vermehrte Zufuhr eines in der Nahrung des Menschen vorkommenden Nähr- oder Mineralstoffes, Vitamins oder Spurenelements, sondern ersetze ein körpereigenes, nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym. Es unterstütze den Stoffwechselvorgang im menschlichen Körper.
Als Indiz dafür, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, wertete das Verwaltungsgericht, dass das Präparat als apothekenpflichtiges Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen ist. Das Präparat wird zweckgerichtet medizinisch-therapeutisch eingesetzt, um die mit der Laktose-Intoleranz auftretenden Gesundheitsstörungen zu vermeiden oder diese zu lindern. Nach objektiver Zweckbestimmung dieses Präparats handele es sich demnach um ein Arzneimittel.
Das Verfahren wurde erfolgreich durch das Dienstleistungszentrum Süd-West geführt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.