Nordrhein-Westfalen

Landespersonalvertretungsgesetz: Unbefristete Änderung verkündet

Nachdem der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen durch mehrfache befristet gültige Änderungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) die Möglichkeit geschaffen hat, Personalratssitzungen digital durchführen und Beschlüsse fassen zu können, ist dies nun unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft möglich. Gleiches gilt für Personalversammlungen.

Die Neuregelung, insbesondere in § 31 LPVG NRW, bestimmt zunächst den Grundsatz, dass die Sitzungen der Personalvertretungen weiterhin in der Regel als Präsenzsitzungen stattfinden. Es werden sodann die Voraussetzungen konkret gefasst, unter denen abweichend Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz – durch Hinzuschaltung einzelner Personen oder als digitale Sitzung insgesamt – durchgeführt werden können. Gleichzeitig entfällt die neben der Durchführung von Präsenz- oder Hybridsitzungen eingeführte Möglichkeit zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren wieder. „Der DBB NRW begrüßt, dass nun dauerhaft ermöglicht wird, Personalratssitzungen rechtssicher digital oder hybrid durchzuführen. Alles andere wäre auch überhaupt nicht mehr zeitgemäß“, sagte Roland Staude, der 1. Vorsitzende des DBB NRW, am 23. Juni 2023.

Der dbb Landesbund hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf gedrängt, dass der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in der Entscheidung des Personalrats selbst steht. „Die autonome Entscheidungsmöglichkeit der Personalräte ist für den DBB NRW von essentieller Bedeutung“, so Staude. Nach der Gesetzesbegründung hat der Personalrat zwar bei seiner Entscheidung -– insbesondere bei langen Anfahrtswegen zu Präsenzsitzungen – dienstliche Erfordernisse und die Zielsetzung einer klimaneutralen Landesverwaltung in den Blick zu nehmen. Es wird aber ausdrücklich klargestellt, dass die Dienststelle nicht berechtigt ist, die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen beispielsweise aus Kostengründen zu verlangen.

Das Gesetz macht weitere Vorgaben, die bei einer digitalen oder hybrid durchzuführenden Personalratssitzung zu beachten sind. Beispielsweise ist die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen auf Einrichtungen beschränkt, die von der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben wurden. Hierzu hatte der DBB NRW gefordert, dass die Dienstherren verpflichtet werden, die Personalvertretungen mit solchen Systemen auszustatten. Dies ist nämlich vielerorts noch nicht der Fall, sodass das Recht des Personalrats zu digitalen Sitzungen häufig ins Leere läuft. Hier besteht aus Sicht des DBB NRW noch Optimierungsbedarf. Durch eine Änderung des § 45 LPVG wird zudem ermöglicht, dass auch Personalversammlungen – unter bestimmten Voraussetzungen – vollständig oder teilweise digital durchgeführt werden können.

 

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