Neue Ausgabe der ZfPR informiert
Schulungsanspruch bei umfassender Änderung des Personalvertretungsgesetzes
So bunt wie der Alltag der Personalvertretungen sind auch die Informationen in der neuen Ausgabe der „Zeitschrift für Personalvertretungsrecht“.
Von der Verarbeitung von Beschäftigtendaten am Beispiel von Videokonferenzsystemen im Schulunterricht über die neuere Rechtsprechung zum Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bis zur Rechtsprechung des BVerwG zur Mitbestimmung beim Übergang von dienststelleninterner zu dienststellenübergreifender Ausschreibung und dem Schulungsanspruch der Personalratsmitglieder bei umfassender Novellierung des Personalvertretungsgesetzes. Diese und weitere Themen sind in der aktuellen Ausgabe 2/2021 der ZfPR zu finden.
In seinem Beitrag „Kostenübernahme bei Heranziehung von Rechtsanwälten und Sachverständigen durch den Personalrat“ geht Dr. Wilhelm Ilbertz der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen ein Personalrat sich des Beistands von Rechtsanwälten und Sachverständigen bedienen darf und die hierfür anfallenden Kosten von der Dienststelle zu erstatten sind. Er sichtet und ordnet die umfassende Rechtsprechung und kommt zu dem Schluss, dass bei Einhaltung der formalen Voraussetzungen eine Kostenübernahme nur bei rechtsmissbräuchlicher Verursachung gerichtlicher oder außergerichtlicher Kosten durch den Personalrat verweigert werden dürfe.
Die grundlegenden Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Dienststelle und Personalrat sind Gegenstand des Aufsatzes von Dr. Arnim Ramm „Vollzug, Durchführung, Durchsetzung – Zur Einordnung des § 74 BPersVG“. Dabei erläutert der Autor auch die in der Praxis immer wieder anstehende Frage, ob die Dienststelle verpflichtet ist, eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt oder die er initiiert hat, auch zu vollziehen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist zudem die Schilderung der Möglichkeiten, die die Personalvertretung besitzt, um ihre Rechte auch durchzusetzen.
Mit einer hochaktuellen Problematik beschäftigt sich Hans-Hermann Schild. In dem Beitrag „Zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten – am Beispiel von Videokonferenzsystemen im Schulunterricht“ geht es u. a. um das Spannungsfeld zwischen § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und Art. 88 der Datengrundverordnung. Der Autor mahnt die Erforderlichkeit einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten an, die er in § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG bzw. der entsprechenden hessischen Regelung nicht erfüllt sieht. Hinweise für den Inhalt einer Dienstvereinbarung als alternativer Rechtsgrundlage runden den Beitrag ab.
Dr. Thomas Wurm gibt in seinem jährlichen Überblick über die neuere Rechtsprechung zum Tarifrecht des öffentlichen Dienstes „TVöD/TV-L vor Gericht“ Orientierung über die Vielzahl der die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes betreffenden oder für ihre praktische Anwendung bedeutsamen Entscheidungen.
Im Rechtsprechungsteil der ZfPR ist die Entscheidung des BVerwG vom 29. September 2020 – 5 P 7.19 – zu finden, in der das Gericht eine Mitbestimmung beim Übergang von dienststelleninterner zu dienststellenübergreifender Ausschreibung abgelehnt hat, da Ort und Art der Veröffentlichung einschließlich der Festlegung des Adressatenkreises bzw. Verbreitungsbereiches zu den mitbestimmungsfreien Modalitäten der Ausschreibung gehörten. Die wichtigen Aussagen des BVerwG zu der Frage, wann eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats unbeachtlich ist, weil sie „offensichtlich“ unbegründet ist, bilden den Schwerpunkt der Anmerkung von Dr. Thomas Spitzlei.
Um die Geltendmachung fehlerhafter oder unterlassener Beteiligung des Personalrats im Konkurrentenstreitverfahren geht es in der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2021 – 2 B 11368/20.OVG. In seiner Anmerkung analysiert und ordnet Stefan A. Kascherus die Ausführungen des OVG und gibt Hinweise zum Vorgehen des unterlegenen Bewerbers.
In seiner Entscheidung vom 26. August 2020 – 7 AZR 345/18 – hat sich das BAG der restriktiven Rechtsprechung des BVerwG zum Leistungsentgelt für vollständig freigestellte Personalratsmitglieder angeschlossen. Hieran übt Stefan Sommer in seiner Anmerkung Kritik. Bei der Einbeziehung freigestellter Personalratsmitglieder in die Ermessensentscheidung über die Gewährung von leistungsbezogener Bezahlung sei keine andere Beurteilung geboten als in den Fällen, in denen es um Beförderung etc. gehe und nach der Rechtsprechung eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs vorgenommen werden könne.
Wie es um den Anspruch auf eine zweite Grundschulung steht, wenn ein Personalvertretungsgesetz vollständig überarbeitet und neu bekannt gemacht wird, ist Thema des Beitrags in der Rubrik „Fragen aus der Praxis – Antworten für die Praxis“. Die aller Wahrscheinlichkeit nach in Kürze anstehende Verabschiedung der Novellierung des BPersVG macht eine – erneute – Grundschulung aller im Geltungsbereich dieses Gesetzes agierenden Personalratsmitglieder von mindestens zwei bis zu drei Arbeitstagen unerlässlich, wie nicht zuletzt der Einführung im Gesetzentwurf selbst zu entnehmen ist: „Aufgrund des umfangreichen Änderungsbedarfs erfolgt die Novellierung in Form eines Ablösungsgesetzes.“
Zur ZfPR
Die viermal jährlich in Heftform erscheinende Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR), die ergänzt wird durch den elfmal jährlich erscheinenden elektronischen Rechtsprechungsdienst (ZfPR online), konzentriert sich auf das Personalvertretungsrecht in Bund und Ländern und vermittelt einen breiten Überblick über das Rechtsgebiet.