Änderung der Wahlordnung zum BPersVG

Sonderregelungen für Personalratswahlen 2020

Nach Veröffentlichung der Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) am 28. April 2020 sind nun die angekündigten Änderungen für die Stimmabgabe wirksam. Mit der Einfügung eines neuen § 19a in die Wahlordnung zum BPersVG wird vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus geschaffenen erschwerten Bedingungen die Durchführung bzw. Beendigung der Personalratswahlen in der Bundesverwaltung erleichtert bzw. erst ermöglicht.

Die Regelung ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft gesetzt worden. Die Regelung gilt ausschließlich für die aktuellen Personalratswahlen und ist daher nur bis zum 21. März 2021 gültig.

Verschiedene Optionen

Die Regelung räumt dem Wahlvorstand verschiedene Optionen ein, wenn am vorgesehenen Wahltermin eine Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. In diesem Fall kann der Wahlvorstand die ausschließliche schriftliche Stimmabgabe oder aber die schriftliche Stimmabgabe ergänzend zur persönlichen Stimmabgabe in der Dienststelle anordnen. Dies kann auch noch nachträglich geschehen; in diesem Fall kann der Wahlvorstand das bereits bekanntgemachte Wahlausschreiben nachträglich ergänzen und die ursprünglich angekündigte persönliche Stimmabgabe entsprechend modifizieren oder vollständig durch Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe ersetzen.

Eröffnet wird zudem die Möglichkeit, den Wahltermin zu verschieben, längstens so, dass der aus der Wahl hervorgehende Personalrat sich bis zum 31. März 2021 konstituiert hat, also auch tatsächlich handlungsfähig ist. Im Fall der Verschiebung des Wahltermins bleiben die vom Wahlvorstand schon bisher getroffenen Maßnahmen ebenso wie bereits eingereichte Wahlvorschläge gültig.

Die Regelung der Wahlordnung findet ihre notwendige Ergänzung in der noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderung des BPersVG, wonach der „alte“ Personalrat die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalrats weiterführt, falls am Tag des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des „alten“ Personalrats, also spätestes am 31. Mai 2020, noch kein neuer Personalrat gewählt ist und sich konstituiert hat. Damit wird auch für den Fall der Verschiebung der Wahl eine personalratslose Zeit verhindert.

Wahlen möglichst unverzüglich durchführen

Nach Auffassung des dbb verlangt das Demokratieprinzip, dass die Personalratswahlen unverzüglich durchgeführt und abgeschlossen werden, sobald dies möglich ist. Dies hat der Wahlvorstand bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Weiterführung der Geschäfte durch den „alten“ Personalrat über diejenige Zeitspanne hinaus, für die die Beschäftigten ihn mit einem Mandat ausgestattet haben, ist kein anzustrebender Dauerzustand, sondern eine allein der Situation geschuldete, wenn auch vom Gesetzgeber sanktionierte Notlösung, die so schnell wie möglich beendet und nicht bis zum längstmöglichen Zeitpunkt Ende März 2021 ausgenutzt werden sollte.

 

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