Fall des Monats

Sportliche Leiter verschleißen nicht

Anders als bei einem Profifußballspieler stellt der Verschleiß bei einem Sportlichen Leiter keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar. Das hat das Arbeitsgericht Hannover in einem Urteil vom 15. Januar 2020 festgestellt (Aktenzeichen 9 Ca 182/19).

Der Kläger war seit dem 1. November 2015 bei einem Fußballverein als Sportlicher Leiter tätig. Sein Arbeitsvertrag sah eine Befristung vor. Der Kläger war der Ansicht, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, da kein sachlicher Grund vorliege. Der Verein nahm an, die Befristung sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt: Es gebe einen Verschleiß in Bezug auf die Motivation der betreuten Mannschaft. Zudem sei eine Befristung des Arbeitsverhältnisses des Sportlichen Leiters marktüblich.

Das erstinstanzliche Gericht hat entschieden, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hier nicht einschlägig und die vorliegende Befristung unzulässig ist. Zwar seien von der Rechtsprechung teilweise so genannte Verschleißtatbestände als Befristungsgrund in der Fußballwelt anerkannt worden, solch ein Fall liege hier jedoch nicht vor. Denn dabei müsse es sich um einen vertragstypischen, das übliche Maß deutlich übersteigenden Verschleiß handeln. Solch ein Verschleiß liege zwar bei Profifußballern vor, nicht aber bei Sportlichen Leitern eines Fußballvereins. Der allgemeine Verschleiß durch längere Ausübung desselben Berufs sei generell kein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrags.

Die Aufgaben des Klägers seien im Großen und Ganzen die Betreuung, Beobachtung und Bewertung der Mannschaft, die Kaderplanung, das Scouting und der Austausch mit Trainern und Management. Es sei nicht erkennbar, inwieweit bei diesen Tätigkeiten ein Verschleiß eintreten solle, der über das übliche Maß eines Arbeitsverhältnisses hinausgeht. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit der sportliche und damit wirtschaftliche Erfolg der Mannschaft davon abhängen soll, welcher Sportliche Leiter tätig ist. Der Beklagte Verein legte gegen die Entscheidung Berufung ein, die Einigung bestand in einem Vergleich. Der Kläger soll nun für weitere drei Jahre als Sportdirektor für die gesamte Lizenzspielermannschaft des Vereins verantwortlich sein.

 

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