Rückkehr nach Arbeitgeberwechsel:
Telekom muss ehemaligen Mitarbeiter wieder einstellen
Ein Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG war unter Einräumung eines Rückkehrrechts von der Telekom zu Kabel Deutschland gewechselt. Kabel Deutschland kündigte dem Arbeitnehmer. In dem sich anschließenden ¬Kündigungsschutzprozess wurde ein Beendigungsvergleich geschlossen.
Im Anschluss wollte der Arbeitnehmer wieder zurück zur Telekom wechseln, die ihm die Wiedereinstellung jedoch verwehrte: Die Rückkehrklausel greife nur, wenn der neue Arbeitgeber (Kabel Deutschland) eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung ausspreche.
Der Arbeitnehmer klagte auf Wiedereinstellung bei der Telekom und gewann den Prozess. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg begründete dies in einem Urteil vom 1. September 2011 (Az.: 2 Sa 2169/10): Die Telekom kann sich gegenüber dem rückkehrwilligen Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass eine rechtswirksame betriebsbedingte Kündigung von Kabel Deutschland vorliegen muss. Die Klausel halte einer Wirksamkeitsprüfung nicht stand, sodass der abgeschlossene Vergleich dazu genügte, den Rückkehranspruch auszulösen.
Das zugebilligte Rückkehrrecht dieses Arbeitnehmers löste eine Vielzahl von Folgeansprüchen gegen die Telekom aus. In mehreren langwierigen Folgeverfahren gegen die Telekom konnten für den Kläger mehrjährige Nachzahlungen und eine hohe Abfindung nebst Ansprüchen auf die betriebliche Altersversorgung durchgesetzt werden (Arbeitsgericht Berlin, Az.: 54 Ca 7513/14). Die abgeschlossenen Verfahren wurden vom dbb Dienstleistungszentrum Ost geführt.