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Urlaub: Anspruch auch im Sabbatical

Das Dienstleistungszentrum Ost führte ein Verfahren um die Frage, inwieweit im Rahmen eines zweijährigen Sabbaticals ein Urlaubsanspruch entstehen kann und auszugleichen ist.

Der vom dbb vertretene Arbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag, der vorsah, für den Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des übernächsten Jahres – also rechnerisch zwei Jahre – ein Sabbatical zu nehmen. Das erste Jahr sollte die Arbeitsphase und das zweite Jahr die Freistellungsphase umfassen. Es wurde vereinbart, dass für den gesamten Zeitraum ein Arbeitszeitumfang von 37,5 Prozent der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit vorliege. Insoweit galt der Arbeitnehmer als Teilzeitbeschäftigter. Im ersten Vierteljahr 2016 arbeitete der Kläger an fünf Tagen der Woche. Danach erfolgte die Freistellungsphase. Für dieses Jahr gewährte der Arbeitgeber acht Urlaubstage. Dem Kläger stand ein höherer Urlaubsanspruch zu, weswegen Klage geboten war.

Das Arbeitsgericht Berlin urteilte am 6. Dezember 2016 (Az.: 21 Ca 9870/16), dass dem Kläger tatsächlich für das Jahr 2016 ein Urlaubsanspruch in Höhe von 15 Tagen zuzuerkennen sei und fünf Tage für das Jahr 2017. Das Sabbatical endete am 31. März 2017; zum 1. April 2017 endete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers.

Zur Begründung des Urteilstenors führte das Arbeitsgericht aus, dass der klagenden Partei ein übergesetzlicher tariflicher Urlaubsanspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 TV-L in Höhe von weiteren zehn Tagen zugestanden hätte. Dieser Anspruch vermindere sich um neun Zwölftel für die Dauer der Freistellung (Sabbatical). Die vertragliche Regelung sei insoweit nicht unwirksam, denn darin werde nicht der gesetzliche, sondern nur der tarifliche Urlaubsanspruch berührt; dieser sei anders. Mit Beginn des Jahres 2017 hat der Kläger ebenfalls einen Urlaubsanspruch erworben, und zwar in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 20 Arbeitstagen. Wegen der Kündigung mit Ablauf des 31. März 2017 kürzt sich dieser Urlaubsanspruch jedoch auf drei Zwölftel, also auf die ausgeurteilten fünf Tage für 2017.

 

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