Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

Beamte erhalten geringe Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Höhe ihrer Bezüge entgegen den europarechtlichen Vorgaben allein von ihrem Lebensalter abhing. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 30. Oktober 2014 entschieden. Die Höhe der Entschädigung beträgt 100 Euro für jeden Monat – abhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung – bis zum Inkrafttreten eines nicht-diskriminierenden Besoldungsrechts.

Das BVerwG hatte zu prüfen, ob die Besoldung vom Lebensalter abhängig gemacht werden darf.

Die Abhängigkeit der Besoldung vom Lebensalter ist eine unzulässige, nicht gerechtfertigte Diskriminierung jüngerer Beamter, die entsprechend mit einer angemessenen Entschädigung auszugleichen sei. Die Rechtsgrundlage hierfür sei das AGG aus dem Jahre 2006.

Im Wissen darum, dass das Lebensalter kein zulässiges Kriterium für die Besoldung sein darf, haben der Bund und bereits viele Länder die Besoldungsstruktur dahingehend geändert, dass die Berufserfahrung ein wesentliches Kriterium der Besoldungshöhe darstellt.

Die zum Zeitpunkt der Besoldung auf Erfahrungsstufen vorhandenen Beamten wurden auf der Basis der bisherigen, altersdiskriminierenden Bezüge in das neue System übergeleitet. Zwar setze sich die Altersdiskriminierung in der Überleitung fort, wie das BVerwG feststellte, doch sei dies von der übergeordneten Idee geleitet, einen früheren rechtswidrigen Zustand zu ändern und deswegen gerechtfertigt.

Weiterhin hatte das BVerwG die Frage zu klären, ob den Beamten für die Zeit zwischen ihrem Einspruch gegen die Altersdiskriminierung und ihrer tatsächlichen Überleitung in das neue System eine höhere Besoldung, ein Schadensersetz oder eine Entschädigung zusteht. Diese Frage hat das Gericht, wie oben beschrieben, bejaht und eine Entschädigung von 100 Euro pro Monat in besagtem Zeitraum festgelegt. Im verhandelten Streitfall mit dem längsten Zeitraum wurde dem Kläger so ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.550 Euro zuerkannt.

Für das sächsische Besoldungsrecht war vom Gericht darüber hinaus zu klären, ob der dortige Gesetzgeber die Besoldungstabellen rückwirkend bis September 2006 auf das neue System umstellen durfte. Dies hat das BVerwG für zulässig erklärt. Da zwischen dem Inkrafttreten des AGG in Deutschland zum 15. August 2006 und dem Inkrafttreten der nicht-altersdiskriminierenden Besoldungstabelle in Sachsen zum 1. September 2006 nur zwei Wochen lagen, wurde einem klagenden Beamten entsprechend eine Entschädigung in Höhe von 50 Euro zugesprochen.

Mehrere Klagen von Soldaten gegen den Bund, bei denen der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs außerhalb der einschlägigen Antragsfrist lag, wurden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

 

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