Bundesverfassungsgericht entscheidet Lehrerstreik-Fälle
Beamtenstatus und Streikrecht nicht vereinbar
Der dbb beamtenbund und tarifunion hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum beamtenrechtlichen Streikverbot ausdrücklich begrüßt. Beamtenstatus und Streikrecht sind grundsätzlich nicht miteinander vereinbar, urteilte der Zweite Senat des Gerichts unter Vorsitz von Präsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle am 12. Juni 2018 in Karlsruhe.
"Heute ist ein guter Tag für Lehrer, Schüler und Eltern", stellt Karoline Herrmann klar. "Denn nur durch das Streikverbot für Lehrer kann die Schulpflicht weiterhin garantiert werden." Denn Gute Bildung setze zunächst Verlässlichkeit voraus, so die Vorsitzende der dbb jugend weiter. "Das ist der Grundstein: Eltern müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Kinder unterrichtet werden", so Herrmann weiter.
„Mit seiner Entscheidung hat das oberste deutsche Gericht unsere Rechtsauffassung zum Beamtenstatus einhundertprozentig bestätigt“, sagte der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung in Karlsruhe. „Die Verfassung garantiert mit dem Berufsbeamtentum und seinen Grundsätzen in einem ausbalancierten Verhältnis von Rechten und Pflichten ganz bewusst einen streikfreien Raum, in dem eine ständige staatliche Aufgabenerledigung sichergestellt wird. Dazu steht der dbb uneingeschränkt. Verlässlichkeit und Neutralität der Leistungen des Staates sind in der Bundesrepublik Deutschland über den Beamtenstatus abgesichert. Nur dieser Status garantiert einen in wesentlichen Aufgabenfeldern streikfreien öffentlichen Dienst, auf den sich die Menschen Tag für Tag, rund um die Uhr und jahrein, jahraus verlassen können“, so der dbb Chef. Silberbach kritisierte erneut die Argumentation der Beschwerdeführer – vier verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer, die aufgrund ihrer Teilnahme an Streiks disziplinarrechtlich belangt worden waren –, ihnen werde mit dem Streikrecht ein Menschenrecht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention genommen. „Gerade deshalb gibt es zwei Beschäftigtengruppen: Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes haben überall, das ist anders als vielfach in Europa, das volle Streikrecht. Beamte haben dafür ein anderes, aber ebenfalls in sich ausgewogenes System – etwa die Zusage vom Staat, dass dieser lebenslang die Verantwortung für ihre materielle Absicherung übernimmt. Auf diese Weise dient das Beamtenverhältnis dem Wohl des Landes und der Allgemeinheit, der Sicherung des Rechtsstaats und der Demokratie, und es steht vollkommen im Einklang mit europäischem Recht“, machte Silberbach deutlich.
Auch Friedhelm Schäfer, Zweiter Vorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb, begrüßte das Urteil. „Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es erstens am Status des Berufsbeamtentums als einem Charakteristikum unserer Staatsorganisation nichts zu rütteln gibt, und dieser zweitens aufgrund seiner differenzierten Ausgestaltung nicht gegen europäisches Recht verstößt.“ Mit Blick auf die in Karlsruhe verhandelten Fälle streikender Lehrer sagte Schäfer: „Wer die Schulpflicht gesetzlich verankert, muss auch dafür sorgen, dass Unterricht stattfindet. Der Beamtenstatus und das ihm innewohnende Streikverbot für Lehrkräfte sind daher unabdingbar, da sind sich dbb und die unter seinem Dach organisierten Lehrergewerkschaften vollkommen einig. Schüler und Eltern müssen sich darauf verlassen können, dass die Wissensvermittlung an Schulen jederzeit verlässlich stattfindet.“
Hintergrund
Der dbb beamtenbund und tarifunion ist die gewerkschaftliche Spitzenorganisation der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und der privatisierten Bereiche mit insgesamt über 1,3 Millionen Mitgliedern (rund 920.000 Beamtinnen und Beamte sowie rund 390.000 Angestellte). Die unter dem Dach des dbb organisierten Lehrergewerkschaften sind der Bundesverband der Lehrkräfte für Berufsbildung (BvLB), der Deutsche Philologenverband (DPhV), die Katholische Erziehergemeinschaft Deutschlands (KEG), der Verband Bildung und Erziehung (VBE) sowie der Verband Deutscher Realschullehrer (VDR).