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    Beschäftigte in Elternzeit dürfen nicht benachteiligt werden

Anspruch auf Inflationsausgleich

Gerichtsurteil: Beschäftigte in Elternzeit dürfen nicht benachteiligt werden

Ein Gericht bestätigt: Auch Beschäftigte in Elternzeit haben Anspruch auf die im Tarifvertrag vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen. Ein wichtiges Zeichen, so die dbb frauen.

„Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen ist ein Meilenstein im Kampf gegen die Benachteiligung von jungen Eltern“, betonte Milanie Kreutz, Vorsitzende der dbb frauen, am 16. Mai 2024. Gleichbehandlung sei kein Privileg, sondern ein Grundrecht – das bestätige das Urteil klar und deutlich. Kreutz: „Ob Beschäftigte in Elternzeit oder im aktiven Dienst sind, darf keinen Unterschied machen – sie haben denselben Anspruch auf finanzielle Ausgleichszahlungen. Um die Rechte von Eltern zukünftig umfassend zu stärken, muss Fürsorgeverantwortung als Diskriminierungsmerkmal im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen werden.“

Der Fall

Im Tarifvertrag Inflationsausgleich haben der dbb, der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Inflationsausgleichszahlungen in mehreren Schritten im Zeitraum von Juni 2023 bis Februar 2024 vereinbart. Eine Arbeitnehmerin, die sich ab Sommer 2022 bis Ende 2023 in Elternzeit und ab Januar 2024 in Elternteilzeit befand, erhielt diese Zahlungen nicht beziehungsweise in der Elternteilzeit nur anteilig und reichte deswegen Klage ein. Daraufhin entschied das Arbeitsgericht Essen, dass dieser Ausschluss gegen den Gleichheitssatz und somit gegen das Grundgesetz verstoße. Es sprach ihr den vollen Anspruch zu. Allerdings ist noch eine Berufung gegen die Entscheidung möglich.

Falls das Urteil rechtskräftig wird, könnte es jedoch auch weitere Tarifverträge betreffen. Die dbb frauen raten Beschäftigten in ähnlichen Situationen deswegen, ihre Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit schriftlich geltend zu machen. Da im Bereich des Bundes und der Kommunen sowie im Länderbereich eine sechsmonatige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gilt, sollten Betroffene dies zeitnah erledigen. Die Musteranträge erhalten Sie über Ihre jeweilige Fachgewerkschaft oder Landesbund.

 

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