Konfessionsloser Krankenpfleger erhält Schadensersatz wegen Diskriminierung

Ein konfessionsloser Krankenpfleger bewarb sich auf eine Stelle als Fachkrankenpfleger für eine Intensivstation in einem katholischen Krankenhaus. Er wurde allein wegen seiner Konfessionslosigkeit nicht eingestellt. Hierin liege eine unzulässige Benachteiligung, die einen Schadensersatzanspruch nach dem AGG auslöse, weil sie nicht gerechtfertigt war, so das Arbeitsgericht Aachen.

Zwar sehe die Grundordnung für Arbeitsverhältnisse in der katholischen Kirche eine Konfessionszugehörigkeit zur katholischen Kirche in sogenannten verkündungsnahen Bereichen (Arbeitsfeldern) vor. Die krankenpflegerische Tätigkeit auf einer Intensivstation gehört nach Auffassung des Arbeitsgerichts Aachen nach dem Urteil vom 13. Dezember 2012, Az. 2 Ca 4226/11, nicht dazu. Aus diesem Grund war die Nichteinstellung allein aus dem Grund der Konfessionslosigkeit des Bewerbers unzulässig und löste einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3 000 Euro aus.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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