Schließung des Dienstordnungs-Rechts

Unfallversicherungen können künftig Beamtinnen und Beamte ernennen

Die gesetzlichen Unfallversicherungen können künftig Beamtinnen und Beamte ernennen, die hoheitliche Aufgaben wie Betriebsstilllegungen übernehmen. Bislang waren dafür Dienstordnungsangestellte zuständig - diese Rechtsform wird abgeschafft.

Der Bundestag hat am 7. Mai 2020 beschlossen, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Dienstherrenfähigkeit erhalten und künftig Beamtinnen und Beamte ernennen können. Hintergrund ist, dass durch gesetzliche Änderungen des Sozialgesetzbuchs IV und anderer Gesetze bei den gesetzlichen Unfallversicherungen das Dienstordnungsrecht (DO-Recht) in den nächsten Jahren geschlossen werden soll. Dienstordnungsangestellte stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, kraft Gesetz gelten aber beamtenrechtliche Grundsätze. Völlig außer Acht gelassen wurde bei den Plänen zur Schließung des DO-Rechts allerdings, dass die Dienstordnungsangestellten verantwortungsvoll hoheitliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz ausüben - zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können sie beispielsweise ganze Betriebsteile stillegen. Rechtssicher könne dies künftig nur möglich sein, wenn die Aufsichtspersonen hoheitlich handeln dürfen, so die klare Auffassung des dbb, der frühzeitig und wiederholt auf die rechtlichen Schwierigkeiten hingewiesen hat.

„Die Schließung des DO-Rechts ist zu keinem Zeitpunkt plausibel erklärt worden. Dienstordnungsangestellte leisten hervorragende Arbeit. Für die Einführung der Dienstherrenfähigkeit bei einer Schließung des DO-Rechts haben wir nun viel Überzeugungsarbeit leisten müssen, zuletzt mit einem eindringlichen Schreiben an alle Fraktionen. Vielen Abgeordneten waren die Folgen der Schließung des DO-Rechts in der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt gar nicht bewusst“, erläuterte Friedhelm Schäfer, Zweiter dbb Vorsitzender und Fachvorstand für Beamtenrecht, nach der Beschlussfassung im Bundestag. „Insofern war unser Drängen darauf, dass bei einer künftigen Schließung des DO-Rechts in der gesetzlichen Unfallversicherung die hoheitlichen Aufgaben von Beamtinnen und Beamten übernommen werden müssen, richtig und wichtig und schließlich auch erfolgreich“, so Schäfer.

 

 

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